Altersfreibetrag
Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, kann der Altersfreibetrag des § 16 Abs. 4 EStG auch nach Neufassung durch das JStG 1996 nur gewährt werden, wenn der Veräußerer das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils vollendet hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2007 - X R 12/07












