Blickpunkt

Recht & Steuern

Der Hobby-Imker und sein Autoradio

Wenn in einem Haushalt ein Radio- oder Fernsehgerät angemeldet ist, ist damit auch das Autoradio abgedeckt. Es sei denn, das Auto wird auch beruflich genutzt, denn dann muss das Autoradio separat angemeldet werden. Mit dieser Begründung sollte auch ein Hobby-Imker für sein Autoradio Rundfunkgebühren bezahlen, da er mit der Imkerei ja schließlich auch Geld verdiene.

Dem versagte sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz jetzt aber und entschied: Für ein Radio in einem Fahrzeug, das auch zur Ausübung der Hobby-Imkerei genutzt wird, muss keine Rundfunkgebühr gezahlt werden.

Der Kläger wurde vom Südwestrundfunk zur Rundfunkgebühr für ein Autoradio herangezogen, weil er das Fahrzeug für seine Imkerei nutzt. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag des Südwestrundfunks auf Zulassung der Berufung ab.

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag falle für ein Zweitgerät grundsätzlich keine Rundfunkgebühr an. Die Gebührenfreiheit gelte allerdings nicht für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Nutzung eines Fahrzeuges zur Ausübung der Imkerei, die der Kläger als Liebhaberei ohne Gewinn betreibe, sei jedoch dem privaten Bereich der Lebensführung zuzurechnen. Deshalb müsse der Kläger für sein Autoradio keine Rundfunkgebühr zahlen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 7 A 11107/07.OVG

Geschrieben am Dienstag, 27. Mai 2008 | Allgemeines |    

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