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	<title>Blickpunkt</title>
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	<description>Recht &#38; Steuern</description>
	<pubDate>Mon, 16 Jun 2008 17:36:45 +0000</pubDate>
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		<title>Keine &#220;berpr&#252;fungspflicht der Bank beim Online-Banking</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jun 2008 06:58:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Online-Banking]]></category>

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		<description><![CDATA[Im beleglosen &#220;berweisungsverkehr trifft die Empf&#228;ngerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empf&#228;ngernamen.
Der sp&#228;tere Kl&#228;ger war Kunde einer Bank, bei der er ein Girokonto unterhielt. Auf dieses Konto sollte von einem Schuldner des Kl&#228;gers ein Betrag von 1800 Euro &#252;berwiesen werden. Der &#220;berweisungsauftrag erfolgte im Weg des Online - Banking durch den Kunden des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im beleglosen &Uuml;berweisungsverkehr trifft die Empf&auml;ngerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empf&auml;ngernamen.<span id="more-2886"></span></p>
<p>Der sp&auml;tere Kl&auml;ger war Kunde einer Bank, bei der er ein Girokonto unterhielt. Auf dieses Konto sollte von einem Schuldner des Kl&auml;gers ein Betrag von 1800 Euro &uuml;berwiesen werden. Der &Uuml;berweisungsauftrag erfolgte im Weg des Online - Banking durch den Kunden des Kl&auml;gers an seine Bank. Dabei wurde versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben. Diese Kontonummer existierte allerdings tats&auml;chlich, weshalb die 1800 Euro darauf gutgeschrieben wurden. Die Inhaberin dieses Kontos verbrauchte das Geld und konnte es anschlie&szlig;end, weil sie in finanziellen N&ouml;ten war, nicht mehr zur&uuml;ckzahlen. Deshalb verlangte der Kl&auml;ger von seiner Bank die 1800 Euro als Schadensersatz. Er war der Ansicht, die Bank sei verpflichtet gewesen, einen Abgleich zwischen angegebenen Empf&auml;nger und der &uuml;bermittelten Kontonummer vorzunehmen und die Abweichung aufzukl&auml;ren. Dann w&auml;re es nicht zu der Fehl&uuml;berweisung gekommen. Die Bank weigerte sich zu zahlen, deshalb wurde Klage beim Amtsgericht M&uuml;nchen erhoben. </p>
<p>Die zust&auml;ndige Richterin des Amtsgerichts M&uuml;nchen wies die Klage ab: Es l&auml;ge seitens der Bank schon keine Pflichtverletzung vor. Unstreitig sei der &Uuml;berweisungsauftrag im Wege des Online-Banking, also dem beleglosen &Uuml;berweisungsverkehr erteilt worden. Im beleglosen &Uuml;berweisungsverkehr treffe die Empf&auml;ngerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empf&auml;ngernamen. In einem solchen Fall sei die Empf&auml;ngerbank berechtigt, die ihr von der &uuml;berweisenden Bank &uuml;bermittelten Daten ausschlie&szlig;lich auf Grund der Kontonummer auszuf&uuml;hren. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich.</p>
<p>Amtsgericht M&uuml;nchen, Urteil vom 18. Juni 2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=222 C 5471/07" class="liexternal" title="AG M&uuml;nchen, 18.06.2007 - 222 C 5471/07">222 C 5471/07</a> (rechtskr&auml;ftig)</p>
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		<title>N&#228;chtlicher L&#228;rm als K&#252;ndigungsgrund</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jun 2008 05:55:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>

		<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vermieter kann einem Mieter, der in einem Mehrparteien-Mietshaus trotz Abmahnung nachts &#252;berlaute Musik h&#246;rt, fristlos k&#252;ndigen. Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien R&#252;cksicht nimmt, ist ein eigentlich selbstverst&#228;ndliches Gebot der H&#246;flichkeit. Wer sich nicht daran h&#228;lt, muss aber nicht nur mit der Ver&#228;rgerung der Nachbarn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vermieter kann einem Mieter, der in einem Mehrparteien-Mietshaus trotz Abmahnung nachts &uuml;berlaute Musik h&ouml;rt, fristlos k&uuml;ndigen. Dass man als Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf die Nachtruhe der anderen Mietparteien R&uuml;cksicht nimmt, ist ein eigentlich selbstverst&auml;ndliches Gebot der H&ouml;flichkeit. Wer sich nicht daran h&auml;lt, muss aber nicht nur mit der Ver&auml;rgerung der Nachbarn rechnen. Ihm droht vielmehr auch die fristlose K&uuml;ndigung durch den Vermieter wegen St&ouml;rung des Hausfriedens.<span id="more-2885"></span></p>
<p>Diese Erfahrung musste jetzt ein Freund des n&auml;chtlichen Musikgenusses machen. Amts- und Landgericht Coburg verurteilten ihn zur R&auml;umung seiner Mietwohnung, weil sie die fristlose K&uuml;ndigung des Vermieters f&uuml;r wirksam erachteten. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverh&auml;ltnisses nicht zuzumuten, nachdem der Mieter schuldhaft durch &uuml;berlaute Musik den Hausfrieden gest&ouml;rt habe.</p>
<p>Im Mai 2005 hatte der beklagte Mieter die preisg&uuml;nstige Wohnung in einem Mehrfamilienhaus auf f&uuml;nf Jahre angemietet. Nachdem er seiner Liebe zu lauter Musik immer wieder des Nachts fr&ouml;nte und die anderen Mieter des Hauses daran &#8220;gro&szlig;z&uuml;gig teilhaben&#8221; lie&szlig;, mahnte der Vermieter ihn Anfang M&auml;rz 2007 ab. Doch auch dies veranlasste den Beklagten nicht, im wahrsten Sinne des Wortes Ruhe zu geben. Nach weiteren n&auml;chtlichen L&auml;rmbel&auml;stigungen k&uuml;ndigte der Vermieter daraufhin den Mietvertrag fristlos und verklagte den Mieter auf R&auml;umung.</p>
<p>Amts- und Landgericht Coburg gaben seiner Klage statt. Den Einwand des Beklagten, jedenfalls nach der fristlosen K&uuml;ndigung sei es nicht mehr zu Ruhest&ouml;rungen gekommen, lie&szlig;en sie nicht gelten. Ausschlaggebend war f&uuml;r sie, dass der Mieter auch nach Abmahnung weiter durch &uuml;berlaute Musik den Hausfrieden st&ouml;rte und der Vermieter ihm daraufhin wirksam k&uuml;ndigte. Die dadurch eingetretene Beendigung des Mietverh&auml;ltnisses konnte der Beklagte nicht durch Wohlverhalten nach der K&uuml;ndigung r&uuml;ckg&auml;ngig machen.</p>
<p>Amtsgericht Coburg, Urteil vom 29. November 2007 - 11 C 977/07<br />
Landgericht Coburg, Beschluss vom 15. April 2008 - 32 S 1/08; rechtskr&auml;ftig)</p>
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		<title>Keine Zweitwohnungssteuer nur f&#252;r Ausw&#228;rtige</title>
		<link>http://www.meisen.info/keine-zweitwohnungssteuer-nur-fuer-auswaertige-2883/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Jun 2008 07:43:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>

		<category><![CDATA[Zweitwohnungssteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Zweitwohnungssteuersatzung verst&#246;&#223;t gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nur von Ausw&#228;rtigen anordnet. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Gie&#223;en anhand der Zweitwohnsteuersatzung der Stadt Nauheim. Damit hat das VG einem Kl&#228;ger Recht gegeben, der gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnsteuer durch die Stadt Bad Nauheim geklagt hatte. 
Der Kl&#228;ger, der seinen Erstwohnsitz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Zweitwohnungssteuersatzung verst&ouml;&szlig;t gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nur von Ausw&auml;rtigen anordnet. Dies entschied jetzt das Verwaltungsgericht Gie&szlig;en anhand der Zweitwohnsteuersatzung der Stadt Nauheim.<span id="more-2883"></span> Damit hat das VG einem Kl&auml;ger Recht gegeben, der gegen die Heranziehung zu einer Zweitwohnsteuer durch die Stadt Bad Nauheim geklagt hatte. </p>
<p>Der Kl&auml;ger, der seinen Erstwohnsitz au&szlig;erhalb Hessens hat, hat aus beruflichen Gr&uuml;nden eine Zweitwohnung in der Stadt Bad Nauheim angemeldet. Nach der Satzung der Stadt Bad Nauheim werden Abgaben von denjenigen erhoben, die ihren ersten Wohnsitz au&szlig;erhalb des Stadtgebiets haben. Besteht auch der erste Wohnsitz in Bad Nauheim werden keine Abgaben erhoben. </p>
<p>Darin liegt nach Auffassung des Gerichts aber ein Versto&szlig; gegen das Gleichbehandlungsgebot des <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/3.html" class="liexternal">Art. 3 Abs. 1 GG</a>. Denn der Aufwand, der der Besteuerung letztlich zugrunde liege, sei nicht davon abh&auml;ngig, dass sich die Hauptwohnung au&szlig;erhalb des Gebiets der Beklagten befinde. So d&uuml;rften Ausw&auml;rtige nicht deswegen zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, weil sie keine Einheimischen seien. </p>
<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&auml;ftig. Die Beteiligten k&ouml;nnen dagegen binnen eines Monats die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.</p>
<p>Verwaltungsgericht Gie&szlig;en, Urteil vom 2. Juni 2008 - 8 E 2835/07</p>
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		<title>Vermieter einer verm&#252;llten Wohnung</title>
		<link>http://www.meisen.info/vermieter-einer-vermuellten-wohnung-2881/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/vermieter-einer-vermuellten-wohnung-2881/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2008 06:32:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Mietwohnung]]></category>

		<category><![CDATA[Seuchenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Eigent&#252;mer eines Mietshauses sind verpflichtet, die verm&#252;llte Wohnung ihrer Mieter unverz&#252;glich zu reinigen, zu entwesen und zu entr&#252;mpeln. Meint jedenfalls in einer Eilentscheidung das Verwaltungsgericht Arnsberg, das damit eine entsprechende Ordnungsverf&#252;gung der B&#252;rgermeisterin der Stadt Witten best&#228;tigte.
In dem vom VG entschiedenen Fall hatten die Mieter offenkundig &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum hinweg in ihrer Wohnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Eigent&uuml;mer eines Mietshauses sind verpflichtet, die verm&uuml;llte Wohnung ihrer Mieter unverz&uuml;glich zu reinigen, zu entwesen und zu entr&uuml;mpeln. Meint jedenfalls in einer Eilentscheidung das Verwaltungsgericht Arnsberg, das damit eine entsprechende Ordnungsverf&uuml;gung der B&uuml;rgermeisterin der Stadt Witten best&auml;tigte.<span id="more-2881"></span></p>
<p>In dem vom VG entschiedenen Fall hatten die Mieter offenkundig &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum hinweg in ihrer Wohnung M&uuml;ll (u.a. ge&ouml;ffnete Konservendosen) gelagert. Au&szlig;erdem befanden sich in der ganzen Wohnung verteilt neben Kleidungsst&uuml;cken auch betr&auml;chtliche Mengen benutzten, aber ungesp&uuml;lten Geschirrs. T&ouml;pfen mit teils stark verkrusteten Speiseresten stapelten sich u.a. auch in der Badewanne. Der in der K&uuml;che befindliche Herd war von einer undefinierbaren Verkrustung &uuml;berzogen, Bettzeug und Matratzen waren mit Exkrementen verunreinigt. Bei einer nach einem Hinweis erfolgten Begehung der Wohnung stellte das Ordnungsamt eine Vielzahl von Fliegen und einen &auml;u&szlig;erst &uuml;blen Geruch fest.</p>
<p>Hieran anschlie&szlig;end hatte die Beh&ouml;rde vergeblich versucht, die Mieter zur Reinigung der Wohnung zu veranlassen; auch ihnen angebotene Unterst&uuml;tzung durch Kr&auml;fte der Stadt lehnten sie ab. Daraufhin forderte die Stadt unter Androhung der Ersatzvornahme die Eigent&uuml;mer des Mietshauses zur Beseitigung der M&auml;ngel auf.</p>
<p>Den Antrag der Vermieter, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs hiergegen anzuordnen, lehnte das VG jetzt ab. Begr&uuml;ndung der Richter: Die Beh&ouml;rde habe zu Recht angenommen, dass der unhygienische Zustand der Wohnung und die daraus resultierenden Gesundheitsgefahren (verursacht etwa durch Fliegen oder Maden) nicht weiter hingenommen werden k&ouml;nnten. Insbesondere mit Blick auf die derzeitige und f&uuml;r die n&auml;chsten Tage vorausgesagte warme Wetterlage, die ein Fortschreiten des Ungezieferbefalls beg&uuml;nstige, sei ein rasches Einschreiten notwendig. Die Inanspruchnahme der Wohnungseigent&uuml;mer sei nicht zu beanstanden. Zwar h&auml;tten die Mieter die Gefahrenlage durch ihr Handeln veranlasst. Sie seien aber nicht nur nicht willens, sondern vor allem auch finanziell nicht in der Lage, eine sachgerechte Reinigung, Entr&uuml;mpelung und Entwesung der Wohnung durch ein geeignetes Spezialunternehmen durchf&uuml;hren zu lassen. Deshalb komme aus Gr&uuml;nden der Effektivit&auml;t der Gefahrenabwehr nur ein Vorgehen gegen den Eigent&uuml;mer als sog. Zustandsst&ouml;rer in Betracht. Eine gesetzliche Rangfolge, den sog. Handlungsst&ouml;rer stets vor dem sog. Zustandsst&ouml;rer heranzuziehen, existiere nicht.</p>
<p>Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 9. Mai 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 L 336/08" class="liexternal" title="VG Arnsberg, 09.05.2008 - 3 L 336/08">3 L 336/08</a> (nicht rechtskr&auml;ftig)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nichtraucherschutz in Berlin</title>
		<link>http://www.meisen.info/nichtraucherschutz-in-berlin-2880/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Jun 2008 06:23:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Au&szlig;ensteuer/DBA]]></category>

		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>

		<category><![CDATA[Nichtraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat den Antrag eines Rauchers auf vorl&#228;ufige Aussetzung des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes abgelehnt.
Die Berliner Verfassungsrichter sahen keinen schweren Nachteil von Rauchern, wenn diese einstweilen das Gesetz befolgen und das Rauchen in &#246;ffentlichen Geb&#228;uden, Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen, Gastst&#228;tten und Flugh&#228;fen unterlassen m&#252;ssen.
&#220;ber die noch anh&#228;ngigen Eilantr&#228;ge von Gastwirten gegen Rauchverbote in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat den Antrag eines Rauchers auf vorl&auml;ufige Aussetzung des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes abgelehnt.<span id="more-2880"></span></p>
<p>Die Berliner Verfassungsrichter sahen keinen schweren Nachteil von Rauchern, wenn diese einstweilen das Gesetz befolgen und das Rauchen in &ouml;ffentlichen Geb&auml;uden, Gesundheits-, Kultur- und Sporteinrichtungen, Gastst&auml;tten und Flugh&auml;fen unterlassen m&uuml;ssen.</p>
<p>&Uuml;ber die noch anh&auml;ngigen Eilantr&auml;ge von Gastwirten gegen Rauchverbote in Gastst&auml;tten hat der Verfassungsgerichtshof angek&uuml;ndigt, noch vor dem Inkrafttreten der Bu&szlig;geldbestimmungen zur Durchsetzung des Nichtraucherschutzes am 1. Juli 2008 zu entscheiden.</p>
<p>Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 27. Mai 2008 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Poker ist kein Gl&#252;cksspiel</title>
		<link>http://www.meisen.info/poker-ist-kein-gluecksspiel-2879/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Jun 2008 05:58:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Glücksspiel]]></category>

		<category><![CDATA[Pokern]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2879</guid>
		<description><![CDATA[Dass Pokern nicht zwangsl&#228;ufig ein strafbares Gl&#252;cksspiel sein muss, zeigt ein aktueller Beschluss des nordrhein-westf&#228;lischen Oberverwaltungsgerichts.
Die in Nordrhein-Westfalen ans&#228;ssige Antragstellerin beabsichtigt die Durchf&#252;hrung von Pokerturnieren im Rahmen der &#8220;Poker-Bundesliga&#8221; in einer Gastst&#228;tte in Rheine. Bei diesen Turnieren wird um Gewinne gespielt, die Sponsoren zur Verf&#252;gung gestellt haben. Die Spielteilnehmer zahlen lediglich eine Teilnahmegeb&#252;hr in H&#246;he [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Dass Pokern nicht zwangsl&auml;ufig ein strafbares Gl&uuml;cksspiel sein muss, zeigt ein aktueller Beschluss des nordrhein-westf&auml;lischen Oberverwaltungsgerichts.<span id="more-2879"></span></p>
<p>Die in Nordrhein-Westfalen ans&auml;ssige Antragstellerin beabsichtigt die Durchf&uuml;hrung von Pokerturnieren im Rahmen der &#8220;Poker-Bundesliga&#8221; in einer Gastst&auml;tte in Rheine. Bei diesen Turnieren wird um Gewinne gespielt, die Sponsoren zur Verf&uuml;gung gestellt haben. Die Spielteilnehmer zahlen lediglich eine Teilnahmegeb&uuml;hr in H&ouml;he von 15 Euro, die ausschlie&szlig;lich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten dient. Jeder Spieler erh&auml;lt zu Beginn des Turniers eine bestimmte Anzahl von Jetons; die M&ouml;glichkeit eines Nachkaufs w&auml;hrend des Turniers (&#8221;Re-Buy&#8221;) besteht nicht.</p>
<p>Im Dezember 2007 untersagte die Stadt Rheine (Antragsgegnerin) die Durchf&uuml;hrung dieser Turniere mit sofortiger Wirkung. Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin veranstalte im Rahmen der Turniere &ouml;ffentliches Gl&uuml;cksspiel, das dem Straftatbestand des <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html" class="liexternal" title="&sect; 284 StGB: Unerlaubte Veranstaltung eines Gl&uuml;cksspiels">§ 284 Abs. 1</a> Strafgesetzbuch (StGB) unterfalle. Der dagegen gerichtete vorl&auml;ufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin wurde vom Verwaltungsgericht M&uuml;nster abgelehnt. </p>
<p>Der Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss hat das OVG nun stattgegeben. Zur Begr&uuml;ndung argumentierten die M&uuml;nsteraner Richter, das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot sei voraussichtlich rechtswidrig. Das Pokerspiel in der von der Antragstellerin geplanten Weise sei kein verbotenes Gl&uuml;cksspiel im Sinne von <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html" class="liexternal" title="&sect; 284 StGB: Unerlaubte Veranstaltung eines Gl&uuml;cksspiels">§ 284 Abs. 1 StGB</a>. Ein solches Gl&uuml;cksspiel sei u.a. dadurch gekennzeichnet, dass die Spieler einen Spieleinsatz zahlten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwachse. Die von der Antragstellerin erhobene Teilnahmegeb&uuml;hr stelle einen solchen Spieleinsatz nicht dar, weil sie nicht der Finanzierung der Gewinne, sondern ausschlie&szlig;lich der Deckung der sonstigen Veranstaltungskosten diene. Soweit im Rahmen solcher Pokerturniere f&uuml;r (andere) illegale Pokerveranstaltungen geworben werde, komme grunds&auml;tzlich nur ein Verbot der Werbung daf&uuml;r, nicht aber des ganzen Turniers, auf dem geworben werde, in Betracht. </p>
<p>Den Richtern war aber bei dieser Entscheidung wohl nicht so ganz wohl, denn sie zeigten der Stadt eine M&ouml;glichkeit auf, wie sie das Pokerturnier eventuell doch noch untersagen kann: Die Stadt habe nunmehr, so das OVG, zu pr&uuml;fen habe, ob es sich bei den Pokerveranstaltungen um andere Spiele mit Gewinnm&ouml;glichkeit im Sinne der Gewerbeordnung (§ 33 d) handele und sie zu untersagen seien, weil die erforderlichen Voraussetzungen (Erlaubnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung) fehlten. Diese Entscheidung k&ouml;nne das Gericht selbst nicht treffen, weil bei einem solchen Verbot der Beh&ouml;rde Ermessen zustehe.</p>
<p>Oberverwaltungsgericht f&uuml;r das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 4 B 606/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kosten der M&#228;ngelbeseitigung</title>
		<link>http://www.meisen.info/kosten-der-maengelbeseitigung-2884/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/kosten-der-maengelbeseitigung-2884/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 12 Jun 2008 05:50:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Zollrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>

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		<description><![CDATA[Reparaturkosten f&#252;r M&#228;ngel an einem Gebrauchtfahrzeug kann man in der Regel erst dann vom Verk&#228;ufer ersetzt verlangen, wenn man ihm zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Wer daher nach dem Kauf eines neuen Gebrauchten M&#228;ngel an dem Fahrzeug feststellt, sollte nicht vorschnell eine Werkstatt seiner Wahl mit der Reparatur beauftragen, sondern sich erst an den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Reparaturkosten f&uuml;r M&auml;ngel an einem Gebrauchtfahrzeug kann man in der Regel erst dann vom Verk&auml;ufer ersetzt verlangen, wenn man ihm zuvor Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat. Wer daher nach dem Kauf eines neuen Gebrauchten M&auml;ngel an dem Fahrzeug feststellt, sollte nicht vorschnell eine Werkstatt seiner Wahl mit der Reparatur beauftragen, sondern sich erst an den Verk&auml;ufer wenden. Ansonsten kann er n&auml;mlich allein deswegen auf den Reparaturkosten sitzen bleiben, weil er dem Verk&auml;ufer keine Nachbesserungsm&ouml;glichkeit einger&auml;umt hat.<span id="more-2884"></span></p>
<p>Das zeigt ein Fall, &uuml;ber den Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg zu befinden hatten. Der K&auml;ufer eines gebrauchten Wohnmobils scheiterte mit seiner Klage auf Ersatz von fast 5.000 € Reparaturkosten, weil er unter &Uuml;bergehung des Verk&auml;ufers sofort eine Drittfirma eingeschaltet hatte.</p>
<p>Im Dezember 2005 erwarb der Kl&auml;ger ein 12 Jahre altes Wohnmobil zum Preis von 24.000 €. Nur einen Monat nach dem Kauf - so seine Darstellung - ergab sich bei einer Inspektion, dass Gastank und Batterien sowie Radbremszylinder, Sto&szlig;d&auml;mpfer und Spurstange defekt waren. Der Kl&auml;ger lie&szlig; die schadhaften Teile durch eine Drittfirma erneuern und wollte vom Verk&auml;ufer die Reparaturkosten von knapp 5.000 € ersetzt haben.</p>
<p>Mit seiner Klage hatte er jedoch vor dem Amtsgericht Lichtenfels und dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Die Gerichte lie&szlig;en dabei offen, ob die behaupteten M&auml;ngel tats&auml;chlich bereits zum Verkaufszeitpunkt vorlagen. Denn der Kl&auml;ger w&auml;re aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet gewesen, dem Verk&auml;ufer zuerst die M&ouml;glichkeit zur Nachbesserung einzur&auml;umen. Besondere Umst&auml;nde, die es ihm erlaubt h&auml;tten, sofort eine Drittfirma zu beauftragen, lagen nicht vor. Insbesondere lie&szlig; sich nicht feststellen, dass der Verk&auml;ufer ihn arglistig get&auml;uscht hatte.</p>
<p>Amtsgericht Lichtenfels, Urteil vom 12. Dezember 2007 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 C 499/06" class="liexternal" title="AG Lichtenfels, 12.12.2007 - 1 C 499/06">1 C 499/06</a><br />
Landgericht Coburg, Hinweisverf&uuml;gung vom 27. Februar 2008 - 32 S 7/08</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Rauchverbot in nieders&#228;chsischen Kneipen</title>
		<link>http://www.meisen.info/rauchverbot-in-niedersaechsischen-kneipen-2882/</link>
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		<pubDate>Thu, 12 Jun 2008 05:36:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Gaststätte]]></category>

		<category><![CDATA[Nichtraucherschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Nieders&#228;chsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg best&#228;tigt, mit der der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das gesetzliche Rauchverbot in einer Gastst&#228;tte abgelehnt worden ist. 
Der Antragsteller in dem jetzt vom OVG zu entscheidenden Fall betreibt ein Restaurant, dass nach den Bauakten eine Gr&#246;&#223;e von 127 qm hat. Er hat Umsatzr&#252;ckg&#228;nge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Nieders&auml;chsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg best&auml;tigt, mit der der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das gesetzliche Rauchverbot in einer Gastst&auml;tte abgelehnt worden ist. <span id="more-2882"></span></p>
<p>Der Antragsteller in dem jetzt vom OVG zu entscheidenden Fall betreibt ein Restaurant, dass nach den Bauakten eine Gr&ouml;&szlig;e von 127 qm hat. Er hat Umsatzr&uuml;ckg&auml;nge infolge des Inkrafttretens des Nichtraucherschutzgesetzes geltend gemacht und sich auf den Standpunkt gestellt, dass in seiner Gastst&auml;tte die Abtrennung eines Nebenraums aus baulichen und finanziellen Gr&uuml;nden nicht in Betracht komme.</p>
<p>F&uuml;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die vorl&auml;ufige Nichtanwendbarkeit des Nieders&auml;chsischen Nichtraucherschutzgesetzes festgestellt werden sollte, hat das Nieders&auml;chsische Oberverwaltungsgericht keine dies rechtfertigende Eilbed&uuml;rftigkeit (&#8221;Anordnungsgrund&#8221;) gesehen. Es kommt allenfalls in kritischen Ausnahmesituationen in Betracht, im Eilverfahren ein formelles Parlamentsgesetzes vorl&auml;ufig f&uuml;r nicht anwendbar zu erkl&auml;ren. Denn die Feststellung der Ung&uuml;ltigkeit eines formellen Parlamentsgesetzes ist grunds&auml;tzlich der Verfassungsgerichtsbarkeit vorbehalten.</p>
<p>Eine derartige kritische Ausnahmesituation hat der Antragsteller nach Auffassung des Nieders&auml;chsischen Oberverwaltungsgerichts nicht glaubhaft gemacht, weil er zum einen das Rauchen in seiner Gastst&auml;tte weiter geduldet hat und deshalb der geltend gemachte Umsatzr&uuml;ckgang nicht auf das Rauchverbot zur&uuml;ckgef&uuml;hrt werden kann und weil zum anderen die grunds&auml;tzliche M&ouml;glichkeit besteht, einen Nebenraum abzutrennen, in dem dann eine Ausnahme vom Rauchverbot gilt. Finanzielle Erw&auml;gungen und etwaige Probleme mit dem Vermieter der R&auml;umlichkeiten spielten, so das OVG, in diesem Zusammenhang grunds&auml;tzlich keine Rolle.</p>
<p>Nieders&auml;chsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2008 - 13 ME 77/08</p>
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		<title>Gebrauchtwagenverkauf im ersten Jahr</title>
		<link>http://www.meisen.info/gebrauchtwagenverkauf-im-ersten-jahr-2878/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:33:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (privat)]]></category>

		<category><![CDATA[Gebrauchtwagenhandel]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Ver&#228;u&#223;erung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs gem&#228;&#223; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.
Im Streitfall erwarb der Kl&#228;ger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Ver&#228;u&#223;erungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererkl&#228;rung geltend. Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kl&#228;ger [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Ver&auml;u&szlig;erung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs gem&auml;&szlig; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.<span id="more-2878"></span></p>
<p>Im Streitfall erwarb der Kl&auml;ger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Ver&auml;u&szlig;erungsverlust macht er vergeblich in seiner Einkommensteuererkl&auml;rung geltend. Auch vor dem Finanzgericht hatte der Kl&auml;ger keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff &#8220;anderes Wirtschaftsgut&#8221; in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenst&auml;nde des t&auml;glichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.</p>
<p>Der BFH sah dies in seinem Urteil anders und gab dem Kl&auml;ger Recht. Das Gesetz erfasst anders als fr&uuml;here Fassungen des EStG alle Wirtschaftsg&uuml;ter im Privatverm&ouml;gen. Der Gebrauchtwagen ist als k&ouml;rperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht f&uuml;r berechtigt, Wirtschaftsg&uuml;ter des t&auml;glichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschr&auml;nkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einf&uuml;hrung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist nicht Gesetz geworden. Der Kl&auml;ger hatte den aus der Ver&auml;u&szlig;erung erwirtschafteten Verlust auch &#8220;erzielt&#8221;. Das Gesetz objektiviert durch die verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig kurzen Ver&auml;u&szlig;erungsfristen in typisierender Weise die Eink&uuml;nfteerzielungsabsicht.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.04.08 - IX R 29/06</p>
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		<title>Fahrtkosten bei einer l&#228;ngerfristigen Fortbildungsma&#223;nahme</title>
		<link>http://www.meisen.info/fahrtkosten-bei-einer-laengerfristigen-fortbildungsmasznahme-2877/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:30:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (privat)]]></category>

		<category><![CDATA[Fahrtkosten]]></category>

		<category><![CDATA[Fortbildung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Ermittlung von Fahrtkosten zu einer nebenberuflichen Bildungsst&#228;tte fortentwickelt. In dem jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbesch&#228;ftigung vier Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer ausw&#228;rtigen beruflichen Bildungsma&#223;nahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelm&#228;&#223;ige Ausbildungs- bzw. Arbeitsst&#228;tte des Kl&#228;gers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur Ermittlung von Fahrtkosten zu einer nebenberuflichen Bildungsst&auml;tte fortentwickelt. In dem jetzt vom BFH entschiedenen Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbesch&auml;ftigung vier Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer ausw&auml;rtigen beruflichen Bildungsma&szlig;nahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelm&auml;&szlig;ige Ausbildungs- bzw. Arbeitsst&auml;tte des Kl&auml;gers und ber&uuml;cksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der Entfernungspauschale.</p>
<p>Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an.<span id="more-2877"></span> Eine Bildungseinrichtung wird im Allgemeinen nicht zu einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG a.F. (jetzt § 9 Abs. 2 EStG), wenn ein vollbesch&auml;ftigter Arbeitnehmer eine l&auml;ngerfristige, jedoch vor&uuml;bergehende berufliche Bildungsma&szlig;nahme durchf&uuml;hrt. Die Fahrtkosten zu dem Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tats&auml;chlicher H&ouml;he als Werbungskosten zu ber&uuml;cksichtigen. Der BFH hob zur Begr&uuml;ndung insbesondere hervor, der Begriff der regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte, der demjenigen des T&auml;tigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erf&uuml;llt, wenn die dortige T&auml;tigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung k&ouml;nne deshalb eine ausw&auml;rtige T&auml;tigkeitsst&auml;tte nicht durch blo&szlig;en Zeitablauf von drei Monaten zur regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte werden. Die Voraussetzungen einer regelm&auml;&szlig;igen Arbeitsst&auml;tte seien auch nicht erf&uuml;llt, wenn ein Bildungsinstitut im Rahmen einer nebenberuflichen Fortbildungsma&szlig;nahme l&auml;ngerfristig &uuml;ber vier Jahre aufgesucht werde. </p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. April 2008 - VI R 66/05</p>
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		<title>Zuschlag f&#252;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte</title>
		<link>http://www.meisen.info/zuschlag-fuer-fahrten-zwischen-wohnung-und-arbeitsstaette-2876/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/zuschlag-fuer-fahrten-zwischen-wohnung-und-arbeitsstaette-2876/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:26:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>

		<category><![CDATA[Fahrten zur Arbeitsstätte]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erh&#246;ht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises f&#252;r jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst&#228;tte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. F&#252;r diesen Zuschlag kommt es nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs allerdings [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erh&ouml;ht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises f&uuml;r jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. F&uuml;r diesen Zuschlag kommt es nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs allerdings darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tats&auml;chlich f&uuml;r Fahrten zur Arbeitsst&auml;tte genutzt wird.<span id="more-2876"></span></p>
<p>Dem ersten Urteil lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der Kl&auml;ger, ein Verband, seinem Hauptgesch&auml;ftsf&uuml;hrer (H) einen Dienstwagen auch f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte zur Verf&uuml;gung gestellt hatte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsst&auml;tte (118 km), sondern nach der Teilstrecke zum n&auml;chstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsst&auml;tte gefahren war. Das Finanzamt legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsst&auml;tte zugrunde.</p>
<p>Der BFH best&auml;tigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kl&auml;ger vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den - &uuml;berschie&szlig;enden - pauschalen Werbungskostenabzug f&uuml;r die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe sich, dass f&uuml;r den Zuschlag ebenso wie f&uuml;r die Entfernungspauschale nur auf die tats&auml;chliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis daf&uuml;r, dass H den Dienstwagen f&uuml;r die gesamte Entfernung zur Arbeitsst&auml;tte genutzt habe. Dieser k&ouml;nne jedoch durch Vorlage einer auf H ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkr&auml;ftet werden. Der BFH verwies den Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz zur&uuml;ck.</p>
<p>Das zweite Urteil betraf einen Fall, in dem dem Kl&auml;ger, einem Au&szlig;endienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber f&uuml;r Kundenbesuche ein Dienstwagen &uuml;berlassen wurde, den dieser auch f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte nutzen durfte. Der Kl&auml;ger suchte an einem Arbeitstag in der Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als (regelm&auml;&szlig;ige) Arbeitsst&auml;tte an und erh&ouml;hte bei der Veranlagung des Kl&auml;gers den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst&auml;tte.</p>
<p>Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als (regelm&auml;&szlig;ige) Arbeitsst&auml;tte, da diesem Ort durch das fortdauernde und wiederholte Aufsuchen gegen&uuml;ber den T&auml;tigkeitsst&auml;tten des Kl&auml;gers bei den Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abh&auml;ngig, dass der Dienstwagen tats&auml;chlich f&uuml;r die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur Kl&auml;rung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz zur&uuml;ck. F&uuml;r die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom Kl&auml;ger entkr&auml;ftet werden k&ouml;nne. F&uuml;r den Fall, dass der Kl&auml;ger den Dienstwagen einmal w&ouml;chentlich f&uuml;r die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tats&auml;chlich durchgef&uuml;hrten Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen. </p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteile vom vom 4. April 2008 -VI R 68/05 und VI R 85/04</p>
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		<item>
		<title>Umsatzsteuerbefreiung bei der &#220;bertragung von Versicherungsvertr&#228;gen</title>
		<link>http://www.meisen.info/umsatzsteuerbefreiung-bei-der-uebertragung-von-versicherungsvertraegen-2875/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:23:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Lebensversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat dem Europ&#228;ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die entgeltliche &#220;bertragung von Lebensr&#252;ckversicherungsvertr&#228;gen von einer Versicherung auf eine andere ein nach den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreiter Versicherungsumsatz ist.
Nach deutschem Recht sind gem&#228;&#223; § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (nur) Leistungen auf Grund eines Versicherungsverh&#228;ltnisses im Sinne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat dem Europ&auml;ischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob die entgeltliche &Uuml;bertragung von Lebensr&uuml;ckversicherungsvertr&auml;gen von einer Versicherung auf eine andere ein nach den Vorschriften der Richtlinie 77/388/EWG von der Umsatzsteuer befreiter Versicherungsumsatz ist.<span id="more-2875"></span></p>
<p>Nach deutschem Recht sind gem&auml;&szlig; § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG (nur) Leistungen auf Grund eines Versicherungsverh&auml;ltnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes umsatzsteuerfrei. Die &Uuml;bertragung eines Lebensr&uuml;ckversicherungsvertrages auf eine andere Versicherung f&auml;llt aber nicht unter das Versicherungsteuergesetz. F&uuml;r den BFH stellt sich die Frage, ob der gemeinschaftsrechtliche Begriff des &#8220;Versicherungsumsatzes&#8221; oder &#8220;R&uuml;ckversicherungsumsatzes&#8221; (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e f&uuml;nfter Gedankenstrich, Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) auch die entgeltliche &Uuml;bertragung von Versicherungsvertr&auml;gen umfasst und deshalb die Steuerbefreiung nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu gew&auml;hren ist. </p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. April 2008 - XI R 54/06</p>
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		<title>Freiberufler und Kapitalgesellschaften</title>
		<link>http://www.meisen.info/freiberufler-und-kapitalgesellschaften-2874/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:22:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[Freiberufler]]></category>

		<category><![CDATA[Präge]]></category>

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		<description><![CDATA[Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Eink&#252;nfte.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. April 2008 - VIII R 73/05
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Beteiligt sich eine sogenannte Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Eink&uuml;nfte.<span id="more-2874"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. April 2008 - VIII R 73/05</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Au&#223;enpr&#252;fung beim Steuerberater</title>
		<link>http://www.meisen.info/auszenpruefung-beim-steuerberater-2873/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/auszenpruefung-beim-steuerberater-2873/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:20:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>

		<category><![CDATA[Kontrollmitteilung]]></category>

		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>

		<category><![CDATA[Wirtschaftsprüfer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2873</guid>
		<description><![CDATA[Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Ausk&#252;nften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftspr&#252;fer, kann eine Au&#223;enpr&#252;fung angeordnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt best&#228;tigt.
Die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Pr&#252;fungsanordnung wird nicht durch die sp&#228;tere Form der Durchf&#252;hrung der Au&#223;enpr&#252;fung beeintr&#228;chtigt.
F&#252;r eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbeh&#246;rde, sich bereits vor Beginn der Au&#223;enpr&#252;fung zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Ausk&uuml;nften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftspr&uuml;fer, kann eine Au&szlig;enpr&uuml;fung angeordnet werden. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt best&auml;tigt.<span id="more-2873"></span></p>
<p>Die Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Pr&uuml;fungsanordnung wird nicht durch die sp&auml;tere Form der Durchf&uuml;hrung der Au&szlig;enpr&uuml;fung beeintr&auml;chtigt.</p>
<p>F&uuml;r eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen die Finanzbeh&ouml;rde, sich bereits vor Beginn der Au&szlig;enpr&uuml;fung zu verpflichten, keine mandantenbezogenen Kopien oder Kontrollmitteilungen anzufertigen, fehlt in aller Regel das erforderliche besondere Rechtsschutzbed&uuml;rfnis.</p>
<p>Die Finanzbeh&ouml;rde muss im Einzelfall im Rahmen pflichtgem&auml;&szlig;er Ermessensaus&uuml;bung &uuml;ber die Anfertigung von Kontrollmitteilungen entscheiden und den Steuerpflichtigen (Berufstr&auml;ger) rechtzeitig von einer entsprechenden Absicht informieren. Dem Steuerpflichtigen wird dadurch die M&ouml;glichkeit er&ouml;ffnet, sich mit den gesetzlich einger&auml;umten Rechtsbehelfen im konkreten Fall gegen die Umsetzung zur Wehr zu setzen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 8. April 2008 - VIII R 61/06</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Besteuerung des Biokraftstoffanteils</title>
		<link>http://www.meisen.info/besteuerung-des-biokraftstoffanteils-2872/</link>
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		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:18:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>

		<category><![CDATA[Biokraftstoff]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG getroffene Regelung, mit der ab dem 1. Januar 2007 eine Mineral&#246;lsteuerentlastung grunds&#228;tzlich nur noch f&#252;r reine, mit anderen Kraftstoffen unvermischte, Biokraftstoffe gew&#228;hrt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Insbesondere verstosse die Besteuerung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht ernstlich zweifelhaft, dass die in § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG getroffene Regelung, mit der ab dem 1. Januar 2007 eine Mineral&ouml;lsteuerentlastung grunds&auml;tzlich nur noch f&uuml;r reine, mit anderen Kraftstoffen unvermischte, Biokraftstoffe gew&auml;hrt wird, mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Einklang steht. Insbesondere verstosse die Besteuerung des in Mischungen mit herk&ouml;mmlichen Kraftstoffen enthaltenen Biokraftstoffanteils nicht gegen die Biokraftstoffrichtlinie 2003/30/EG.<span id="more-2872"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. April 2008 - VII B 216/07</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuerfreie Entnahme eines Landwirts</title>
		<link>http://www.meisen.info/steuerfreie-entnahme-eines-landwirts-2871/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/steuerfreie-entnahme-eines-landwirts-2871/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:17:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[Landwirtschaft]]></category>

		<category><![CDATA[Nutzungswertbesteuerung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2871</guid>
		<description><![CDATA[F&#252;r die Bestimmung des zur Wohnung geh&#246;renden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gem&#228;&#223; § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestimmt sich nach der tats&#228;chlichen Nutzung sowie den tats&#228;chlichen gegend&#252;blichen Verh&#228;ltnissen im Entnahmezeitpunkt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>F&uuml;r die Bestimmung des zur Wohnung geh&ouml;renden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gem&auml;&szlig; § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, ist auf den bis zum Entnahmezeitpunkt bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang abzustellen. Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestimmt sich nach der tats&auml;chlichen Nutzung sowie den tats&auml;chlichen gegend&uuml;blichen Verh&auml;ltnissen im Entnahmezeitpunkt. Auf eine zuk&uuml;nftige andere Zweckbestimmung nach diesem Zeitpunkt kommt es demgegen&uuml;ber nicht an. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung ausdr&uuml;cklich aufgegeben.<span id="more-2871"></span></p>
<p>Der Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung ist auch dann bereits im Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gel&ouml;st, wenn die Nutzungs&auml;nderung der Grundst&uuml;cksfl&auml;che tats&auml;chlich erst nach dem Abwahlzeitpunkt erfolgt, die Kausalkette f&uuml;r die sp&auml;tere Nutzungs&auml;nderung indes schon vor dem Abwahlzeitpunkt unwiderruflich in Gang gesetzt worden ist.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. April 2008 - IV R 30/05</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.meisen.info/steuerfreie-entnahme-eines-landwirts-2871/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Mindestdauer eines Gewinnabf&#252;hrungsvertrages</title>
		<link>http://www.meisen.info/mindestdauer-eines-gewinnabfuehrungsvertrages-2870/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/mindestdauer-eines-gewinnabfuehrungsvertrages-2870/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:14:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[K&ouml;rperschaftsteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Gewinnabführungsvertrag]]></category>

		<category><![CDATA[Organschaft]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2870</guid>
		<description><![CDATA[Bei der im Rahmen der Pr&#252;fung, ob eine Organschaft vorliegt, erforderlichen Feststellung, ob ein Gewinnabf&#252;hrungsvertrag auf mindestens f&#252;nf Jahre abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen k&#246;nnen bei der Vertragsauslegung nicht ber&#252;cksichtigt werden.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2007 - I R 94/06
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der im Rahmen der Pr&uuml;fung, ob eine Organschaft vorliegt, erforderlichen Feststellung, ob ein Gewinnabf&uuml;hrungsvertrag auf mindestens f&uuml;nf Jahre abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen k&ouml;nnen bei der Vertragsauslegung nicht ber&uuml;cksichtigt werden.<span id="more-2870"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2007 - I R 94/06</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.meisen.info/mindestdauer-eines-gewinnabfuehrungsvertrages-2870/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Nachholverbot f&#252;r Pensionsr&#252;ckstellungen</title>
		<link>http://www.meisen.info/nachholverbot-fuer-pensionsrueckstellungen-2869/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/nachholverbot-fuer-pensionsrueckstellungen-2869/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:11:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[Pensionsrückstellungen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2869</guid>
		<description><![CDATA[F&#252;r Pensionszusagen, welche nach dem 31. Dezember 1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt ausdr&#252;cklich nochmals best&#228;tigt hat, handels- wie steuerrechtlich eine R&#252;ckstellung zu bilden. Das sogenannte Nachholverbot f&#252;r Pensionsr&#252;ckstellungen gem&#228;&#223; § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 - [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>F&uuml;r Pensionszusagen, welche nach dem 31. Dezember 1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist, wie der Bundesfinanzhof jetzt ausdr&uuml;cklich nochmals best&auml;tigt hat, handels- wie steuerrechtlich eine R&uuml;ckstellung zu bilden. Das sogenannte Nachholverbot f&uuml;r Pensionsr&uuml;ckstellungen gem&auml;&szlig; § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.<span id="more-2869"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 - I R 44/07</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Nachtr&#228;gliche Bildung von R&#252;ckstellungen</title>
		<link>http://www.meisen.info/nachtraegliche-bildung-von-rueckstellungen-2868/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/nachtraegliche-bildung-von-rueckstellungen-2868/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Jun 2008 08:08:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[Bilanzberichtigung]]></category>

		<category><![CDATA[Rückstellungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ge&#228;ndert (&#8221;berichtigt&#8221;) werden, wenn sie nach dem Ma&#223;stab des Erkenntnisstands im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grunds&#228;tzen ordnungsm&#228;&#223;iger Buchf&#252;hrung entspricht. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt noch einmal best&#228;tigt.
Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises nach § 4 Abs. 2 Satz 2 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ge&auml;ndert (&#8221;berichtigt&#8221;) werden, wenn sie nach dem Ma&szlig;stab des Erkenntnisstands im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grunds&auml;tzen ordnungsm&auml;&szlig;iger Buchf&uuml;hrung entspricht. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt noch einmal best&auml;tigt.</p>
<p>Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG ge&auml;ndert werden, wenn das Finanzamt den Gewinn zwar h&ouml;her als vom Unternehmer erkl&auml;rt ansetzt, dies aber auf einer Ber&uuml;cksichtigung von au&szlig;erbilanziellen Gewinnerh&ouml;hungen beruht.<span id="more-2868"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Januar 2008 - I R 40/07</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EM 2008 im Blickpunkt (IV)</title>
		<link>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-iv-2867/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-iv-2867/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 10 Jun 2008 07:42:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Griechenland]]></category>

		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Russland]]></category>

		<category><![CDATA[Schweden]]></category>

		<category><![CDATA[Spanien]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch heute finden sich wieder neue Artikel zum Recht in den EM-Teilnehmerl&#228;ndern im EM-Special von “Recht &#038; Steuern im Ausland”.
Sie finden dort Artikel zum Kaufrecht der heute spielenden L&#228;nder:
* Spanien : Russland (18:00 in Insbruck) und
* Griechenland : Schweden (20:45 in Salzburg)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch heute finden sich wieder neue Artikel zum Recht in den EM-Teilnehmerl&auml;ndern im EM-Special von “Recht &#038; Steuern im Ausland”.<span id="more-2867"></span></p>
<p>Sie finden dort Artikel zum Kaufrecht der heute spielenden L&auml;nder:</p>
<p>* <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/90/de/kaufrecht-in-spanien.html" title="Spanisches Kaufrecht" class="liinternal">Spanien</a> : <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/91/de/kaufrecht-in-russland.html" title="Russisches Kaufrecht" class="liinternal">Russland</a> (18:00 in Insbruck) und<br />
* <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/92/de/kaufrecht-in-griechenland.html" title="Griechisches Kaufrecht" class="liinternal">Griechenland</a> : <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/93/de/kaufrecht-in-schweden.html" title="Schwedisches Kaufrecht" class="liinternal">Schweden</a> (20:45 in Salzburg)</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>EM 2008 im Blickpunkt (III)</title>
		<link>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-iii-2866/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-iii-2866/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 09 Jun 2008 18:09:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Frankreich]]></category>

		<category><![CDATA[Italien]]></category>

		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Niederlande]]></category>

		<category><![CDATA[Rumänien]]></category>

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		<description><![CDATA[Auch heute finden sich wieder neue Artikel zum Recht in den EM-Teilnehmerl&#228;ndern im EM-Special  von “Recht &#038; Steuern im Ausland”.
Sie finden dort Artikel zum Kaufrecht der heute spielenden L&#228;nder:
    * Rum&#228;nien : Frankreich (18:00 in Z&#252;rich) und
    * Niederlande : Italien (20:45 in Bern)
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch heute finden sich wieder neue Artikel zum Recht in den EM-Teilnehmerl&auml;ndern im EM-Special  von “Recht &#038; Steuern im Ausland”.<span id="more-2866"></span></p>
<p>Sie finden dort Artikel zum Kaufrecht der heute spielenden L&auml;nder:</p>
<p>    * <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/86/de/kaufrecht-in-rum%C3%A4nien.html" title="Rum&auml;nisches Kaufrecht" class="liinternal">Rum&auml;nien</a> : <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/87/de/kaufrecht-in-frankreich.html" tilte="Franz&ouml;sisches Kaufrecht" class="liinternal">Frankreich </a>(18:00 in Z&uuml;rich) und<br />
    * <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/89/de/kaufrecht-in-den-niederlanden.html" title="Niederl&auml;ndisches Kaufrecht" class="liinternal">Niederlande </a>: <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/88/de/kaufrecht-in-italien.html" title="Italienisches Kaufrecht" class="liinternal">Italien </a>(20:45 in Bern)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-iii-2866/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>EM 2008 im Blickpunkt (II)</title>
		<link>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-ii-2865/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-ii-2865/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 07 Jun 2008 22:30:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Österreich]]></category>

		<category><![CDATA[Polen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2865</guid>
		<description><![CDATA[Auch heute finden sich wieder neue Artikel zum Recht in den EM-Teilnehmerl&#228;ndern im EM-Special  von &#8220;Recht &#038; Steuern im Ausland&#8221;.
Sie finden dort Artikel zum Kaufrecht der heute spielenden L&#228;nder:

&#214;sterreich : Kroatien (18:00 in Wien) und
Deutschland : Polen (20:45 in Klagenfurt)

]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auch heute finden sich wieder neue Artikel zum Recht in den EM-Teilnehmerl&auml;ndern im <a href="http://ausland.meisen.biz/category/1/em-2008.html" title="Recht &anmp; Steuern im Ausland: EM-Special" class="liinternal">EM-Special </a> von <a href="http://ausland.meisen.biz" title="Recht &amp; Steuern im Ausland" class="liinternal">&#8220;Recht &#038; Steuern im Ausland&#8221;</a>.<span id="more-2865"></span></p>
<p>Sie finden dort Artikel zum Kaufrecht der heute spielenden L&auml;nder:</p>
<ul>
<li><a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/84/de/kaufrecht-in-%C3%96sterreich.html" title="&Ouml;sterreichisches Kaufrecht" class="liinternal">&Ouml;sterreich </a>: Kroatien (18:00 in Wien) und</li>
<li>Deutschland : <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/85/de/kaufrecht-in-polen.html" title="Polnisches Kaufrecht" class="liinternal">Polen </a>(20:45 in Klagenfurt)</li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-ii-2865/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>EM 2008 im Blickpunkt (I)</title>
		<link>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-i-2864/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-i-2864/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 22:29:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Kaufrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Portugal]]></category>

		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>

		<category><![CDATA[Tschechien]]></category>

		<category><![CDATA[Türkei]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2864</guid>
		<description><![CDATA[Heute beginnt in &#214;sterreich und der Schweiz die Fu&#223;balleuropameisterschaft. Wer sich f&#252;r Fu&#223;ball interessiert, sitzt bei ARD und ZDF in der ersten Reihe. Wer mit den teilnehmenden L&#228;ndern Gesch&#228;fte machen will, sollte sich bei &#8220;Recht &#038; Steuern im Ausland&#8221; das EM-Special &#252;ber die Rechtssysteme der teilnehmenden L&#228;nder ansehen. P&#252;nktlich zu den jeweiligen Spielen erscheint jeweils [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute beginnt in &Ouml;sterreich und der Schweiz die Fu&szlig;balleuropameisterschaft. Wer sich f&uuml;r Fu&szlig;ball interessiert, sitzt bei ARD und ZDF in der ersten Reihe. Wer mit den teilnehmenden L&auml;ndern Gesch&auml;fte machen will, sollte sich bei <a href="http://ausland.meisen.biz" title="Recht &amp; Steuern im Ausland" class="liinternal">&#8220;Recht &#038; Steuern im Ausland&#8221;</a> das <a href="http://ausland.meisen.biz/category/1/em-2008.html" title="Recht &anmp; Steuern im Ausland: EM-Special" class="liinternal">EM-Special </a>&uuml;ber die Rechtssysteme der teilnehmenden L&auml;nder ansehen. P&uuml;nktlich zu den jeweiligen Spielen erscheint jeweils ein Artikel.<span id="more-2864"></span></p>
<p>So finden sie dort Artikel zum Kaufrecht der heute spielenden L&auml;nder:</p>
<ul>
<li><a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/83/de/kaufrecht-in-der-schweiz.html" title="Schweizerisches Kaufrecht" class="liinternal">Schweiz </a>: <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/82/de/kaufrecht-in-tschechien.html" title="Tschechisches Kaufrecht" class="liinternal">Tschechien </a>(18:00 in Basel) und</li>
<li><a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/80/de/kaufrecht-in-portugal.html" title="Portugisisches Kaufrecht" class="liinternal">Portugal </a>: <a href="http://ausland.meisen.biz/content/1/81/de/kaufrecht-in-der-t%C3%BCrkei.html" tilte="T&uuml;rkisches Kaufrecht" class="liinternal">T&uuml;rkei </a>(20:45 in Genf)</li>
</ul>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.meisen.info/em-2008-im-blickpunkt-i-2864/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Rom I</title>
		<link>http://www.meisen.info/rom-i-3-2863/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/rom-i-3-2863/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 18:27:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>

		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Internationales Privatrecht]]></category>

		<category><![CDATA[IPR]]></category>

		<category><![CDATA[Rom I]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2863</guid>
		<description><![CDATA[Der Rat der Justizminister der EU hat heute die Rom I-Verordnung verabschiedet. Das Europ&#228;ische Parlament hatte dem Rechtsakt bereits im November 2007 zugestimmt. Die neue Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der europ&#228;ischen Union auf internationale schuldrechtliche Vertr&#228;ge anwendbar ist. 
Mit der Rom I-Verordnung erhalten die EU-B&#252;rger im grenz&#252;berschreitenden Wirtschaftsverkehr mehr Rechtssicherheit. K&#252;nftig richtet sich beispielsweise [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Rat der Justizminister der EU hat heute die Rom I-Verordnung verabschiedet. Das Europ&auml;ische Parlament hatte dem Rechtsakt bereits<a href="http://www.meisen.info/rom-i-2-2331/" title="EU: Rom I" class="liinternal"> im November 2007 zugestimmt</a>. Die neue Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der europ&auml;ischen Union auf internationale schuldrechtliche Vertr&auml;ge anwendbar ist. <span id="more-2863"></span></p>
<p>Mit der Rom I-Verordnung erhalten die EU-B&uuml;rger im grenz&uuml;berschreitenden Wirtschaftsverkehr mehr Rechtssicherheit. K&uuml;nftig richtet sich beispielsweise das auf grenz&uuml;berschreitend geschlossene Versicherungsvertr&auml;ge anzuwendende Recht nicht mehr nach einem un&uuml;bersichtlichen Regelungsgeflecht, sondern einheitlich nach der Rom I-Verordnung. Die Rom I-Verordnung l&ouml;st in den Mitgliedstaaten der EU das sog. Rom-&Uuml;bereinkommen &uuml;ber das auf vertragliche Schuldverh&auml;ltnisse anzuwendende Recht von 1980 ab. </p>
<p>Die Verordnung regelt vor allem bei den „klassischen“ Sachverhalten des Wirtschaftsverkehrs, die eine Verbindung zu mehreren Rechtsordnungen haben, welche dieser Rechtsordnungen im Einzelfall anzuwenden ist: </p>
<h3>Gesch&auml;fte zwischen Gewerbetreibenden</h3>
<p>Bestellt ein deutscher Unternehmer &uuml;ber eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen H&auml;ndler Wein, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern auch k&uuml;nftig, das anzuwendende Recht selbst zu w&auml;hlen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die gesch&auml;ftstypische Leistung erbringt. Das w&auml;re im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinh&auml;ndler. Portugiesisches Recht k&auml;me zur Anwendung. </p>
<h3>Verbrauchervertr&auml;ge</h3>
<p>Sondervorschriften sieht die Verordnung f&uuml;r die strukturell „schw&auml;chere“ Partei vor. W&auml;re der K&auml;ufer im vorgenannten Fall etwa kein deutscher Unternehmer, sondern ein deutscher Verbraucher, h&auml;tten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch w&auml;hlen k&ouml;nnen. Doch der portugiesische Weinh&auml;ndler h&auml;tte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Verbraucherrechts (hier also des deutschen Rechts) ber&uuml;cksichtigen m&uuml;ssen - beispielsweise Gew&auml;hrleistungsfristen. Treffen die Parteien keine Rechtswahl, kommt bei Verbrauchervertr&auml;gen zudem nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung. </p>
<p>Wie die Regelung f&uuml;r Verbrauchervertr&auml;ge ausgestaltet sein sollte, war bis zum Schluss der Verhandlungen umstritten. Urspr&uuml;nglich hatten die Europ&auml;ische Kommission und ein erheblicher Teil der Mitgliedstaaten gefordert, die Rechtwahlm&ouml;glichkeit bei Verbrauchervertr&auml;gen abzuschaffen. Dies war insbesondere bei Deutschland, Luxemburg und Teilen des Europ&auml;ischen Parlaments auf Widerstand gesto&szlig;en. </p>
<p>Aber auch der Verbraucher kommt nicht zu kurz: Seine berechtigten Interessen werden gesch&uuml;tzt, indem in jedem Fall die „zwingenden“ Vorschriften seines Heimatrechts zu seinen Gunsten gelten. Au&szlig;erdem wird der Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes in der Verordnung ohnehin schon ausgebaut. Fr&uuml;her wurde der Verbraucher nur bei Warenkauf- und Dienstleistungsvertr&auml;gen sowie darauf bezogenen Kreditvertr&auml;gen gesch&uuml;tzt. K&uuml;nftig gelten die verbrauchersch&uuml;tzenden Vorschriften f&uuml;r alle Verbrauchervertr&auml;ge.</p>
<p>Rom I ist die zweite Verordnung, die auf Gemeinschaftsebene einheitliche Vorschriften zum anwendbaren Recht vorsieht. Unter deutscher Pr&auml;sidentschaft im ersten Halbjahr 2007 war bereits <a href="http://www.meisen.info/rom-ii-2-1820/" title="Rom II" class="liinternal">Rom II (Verordnung &uuml;ber das auf au&szlig;ervertragliche Schuldverh&auml;ltnisse anzuwendende Recht) </a>verabschiedet worden, die am 11. Januar 2009 in Kraft treten soll und deren <a href="http://www.meisen.info/internationales-privatrecht-und-rom-ii-2834/" title="Rom II-Anpassungen in Deutschland" class="liinternal">Umsetzung in deutsches Recht sich bereits im Gesetzgebungsverfahren</a> befindet.</p>
<p>Die heute verabschiedete Rom I-Verordnung wird 18 Monate nach ihrer Verabschiedung - also im Dezember 2009 - wirksam. Dann gilt die Verordnung in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar mit Ausnahme von D&auml;nemark, das aufgrund einer Sonderregelung im EG-Vertrag nicht an Ma&szlig;nahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teilnimmt. Demgegen&uuml;ber darf das Vereinigte K&ouml;nigreich aufgrund eines Zusatzprotokolls zum EG-Vertrag noch &uuml;ber seine Teilnahme entscheiden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.meisen.info/rom-i-3-2863/feed/</wfw:commentRss>
		</item>
		<item>
		<title>Gewinnzusagen vom Postfach</title>
		<link>http://www.meisen.info/gewinnzusagen-vom-postfach-2862/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/gewinnzusagen-vom-postfach-2862/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 Jun 2008 18:15:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Gewinnzusage]]></category>

		<category><![CDATA[Werbepost]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2862</guid>
		<description><![CDATA[Werbebriefe nerven. Werbebriefe mit Gewinnzusagen nerven ebenfalls.
Gewinnzusagen sind verbindlich, § 661a BGB. Aber wo will man die Gewinnzusage einklagen, wenn der Absender auf den Antillen oder an einem sonstigen unerreichbaren Ort sitzt?
Die Antwort gibt jetzt das Landgericht Koblenz. Denn die meisten diese Werbe-/Gewinnmailings sehen f&#252;r die Bestellantwort eine deutsche Postfach-Adresse vor. Und dessen regelm&#228;&#223;ig in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werbebriefe nerven. Werbebriefe mit Gewinnzusagen nerven ebenfalls.<br />
Gewinnzusagen sind verbindlich, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/661a.html" class="liexternal" title="&sect; 661a BGB: Gewinnzusagen">§ 661a BGB</a>. Aber wo will man die Gewinnzusage einklagen, wenn der Absender auf den Antillen oder an einem sonstigen unerreichbaren Ort sitzt?</p>
<p>Die Antwort gibt jetzt das Landgericht Koblenz. Denn die meisten diese Werbe-/Gewinnmailings sehen f&uuml;r die Bestellantwort eine deutsche Postfach-Adresse vor. Und dessen regelm&auml;&szlig;ig in Deutschland ans&auml;ssigen Inhaber kann die Auszahlungspflicht auch dann treffen, wenn er die Post eigentlich (oder angeblich) nur ins Ausland weiterleitet.<span id="more-2862"></span> Mit dieser Begr&uuml;ndung war jetzt ein genervter Verbraucher mit seiner Klage aus einer Gewinnzusage vor dem Amtsgericht Lahnstein und dem Landgericht Koblenz erfolgreich</p>
<p>Das Amtsgericht Lahnstein und das Landgericht Koblenz haben damit einer Verbraucherin Recht gegeben, die eine schriftliche Mitteilung &uuml;ber einen vermeintlichen Gewinn in H&ouml;he von 1.500 € erhalten und von dem angegebenen Absender die Auszahlung des Gewinns verlangt hat. </p>
<p>Die Kl&auml;gerin aus dem Kreis Bitburg-Pr&uuml;m erhielt im Februar 2007 ein Schreiben, das mit den Worten: „Ganz Deutschland hat mitgemacht = Sie haben gewonnen !” &uuml;berschrieben war. Darunter befand sich in kleiner Schrift der Zusatz „Einladung der Gewinner 5.-555. Preis”. In dem Schreiben hei&szlig;t es weiter: „Sehr geehrte Frau ? [Kl&auml;gerin], wir haben heute die wundervolle Aufgabe, Ihnen Frau ? [Kl&auml;gerin], mitteilen zu d&uuml;rfen, dass sich die Teilnahme an unserem Gewinnspiel auch f&uuml;r Sie gelohnt hat. Sie ? sind ein Gewinner. ?”. In einem anschlie&szlig;enden „Auszug aus der Gewinnerliste” sind die Gewinner der Preise 1-4 namentlich genannt. Als Gewinner des 3. Preises („8 x 1.500 Euro in bar (pers. &Uuml;berg.)”) ist der Name der Kl&auml;gerin angegeben. Im Folgenden ist ausgef&uuml;hrt, dass die Gewinn&uuml;bergabe im Rahmen einer Busfahrt erfolgen sollte, f&uuml;r die ein Anmeldecoupon beigef&uuml;gt war. Die Kl&auml;gerin meldete sich an, erhielt den vermeintlichen Gewinn jedoch nicht. Absender des Schreibens und Adressat der Anmeldekarte f&uuml;r die Busfahrt war ein „Reservierungsservice, Postfach ?” im Gerichtsbezirk Lahnstein. Der Beklagte, der dort einen Buchungs- und Reservierungsservice gewerblich betreibt, hat das Postfach eingerichtet. </p>
<p>Die Kl&auml;gerin hat von dem Beklagten Zahlung von 1.500 Euro nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe das Postfach f&uuml;r ein in der Schweiz ans&auml;ssiges Unternehmen eingerichtet, das Verkaufsveranstaltungen durchf&uuml;hre; der Inhalt der Gewinnmitteilung sei ihm nicht bekannt gewesen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht Koblenz das erstinstanzliche Urteil nun best&auml;tigt und die Berufung zur&uuml;ckgewiesen. </p>
<p>Die Voraussetzungen des <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/661a.html" class="liexternal" title="&sect; 661a BGB: Gewinnzusagen">§ 661 a BGB</a> als Grundlage des Anspruchs der Kl&auml;gerin (Gesetzestext nachfolgend abgedruckt) sind nach Auffassung der Richter erf&uuml;llt. Insbesondere muss sich der Beklagte als Inhaber des Postfachs an der im Schreiben versprochenen Leistung festhalten lassen. Wie das Amtsgericht und das Berufungsgericht &uuml;bereinstimmend ausgef&uuml;hrt haben, ist entscheidend, dass das Schreiben aus der Sicht eines „objektiven Empf&auml;ngers” eine Gewinnzusage enthielt und dass der Beklagte unter seiner Firma „Reservierungsservice” als Inhaber des Postfachs und damit als f&uuml;r das Schreiben verantwortliche Person benannt gewesen sei. Nach Auffassung der Berufungskammer sei der Beklagte auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn er, wie von ihm vorgetragen, von dem Inhalt des Schreibens keine Kenntnis gehabt h&auml;tte; in diesem Falle sei eine Haftung aus der &uuml;ber sein Postfach vertriebenen Gewinnzusage nach den Grunds&auml;tzen der Duldungsvollmacht sowie der Anscheinsvollmacht (Rechtsscheinhaftung) begr&uuml;ndet. Hierf&uuml;r spreche auch, dass die aufgrund der Gewinnzusage erfolgten Veranstaltungen unstreitig in dem Hotel des Beklagten stattgefunden h&auml;tten. Der Beklagte ist deshalb zur Zahlung des in dem Schreiben versprochenen Gewinns von 1.500 Euro (nebst Zinsen) verpflichtet. </p>
<p>Ein weiteres Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Landgerichts nicht er&ouml;ffnet. </p>
<p>Landgericht Koblenz, Beschluss vom 29. April 2008 - 12 S 30/08</p>
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