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	<title>Blickpunkt Recht &#38; Steuern</title>
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	<description>MEISEN.Rechtsanwalt</description>
	<pubDate>Fri, 16 May 2008 14:15:38 +0000</pubDate>
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		<title>Kostenloser Sturz auf dem Parkplatz</title>
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		<pubDate>Fri, 16 May 2008 14:15:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Parkplatz]]></category>

		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

		<category><![CDATA[Verkehrssicherungspflicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht jeder Sturz mit Verletzungsfolgen auf einem Einkaufsparkplatz, der seine Ursache in einer unregelm&#228;&#223;igen Pflasterung hat, begr&#252;ndet einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
In einem jetzt vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte die Kl&#228;gerin vorgetragen, sie sei am 01.12.2006 nach einem Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Gesch&#228;ft im Industriegebiet in Neuwied auf dem davor gelegenen Parkplatzgel&#228;nde [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht jeder Sturz mit Verletzungsfolgen auf einem Einkaufsparkplatz, der seine Ursache in einer unregelm&auml;&szlig;igen Pflasterung hat, begr&uuml;ndet einen Anspruch auf Schmerzensgeld.<span id="more-2812"></span></p>
<p>In einem jetzt vom Landgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte die Kl&auml;gerin vorgetragen, sie sei am 01.12.2006 nach einem Einkauf in dem von der Beklagten betriebenen Gesch&auml;ft im Industriegebiet in Neuwied auf dem davor gelegenen Parkplatzgel&auml;nde gest&uuml;rzt. Sie sei &uuml;ber einen aus der Pflasterung herausragenden Pflasterstein gestolpert. Bei dem Sturz habe sie sich das Schl&uuml;sselbein gebrochen. Die Kl&auml;gerin hat von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in H&ouml;he von mindestens 2.500 Euro begehrt. Die Beklagte hat den geltend gemachten Anspruch unter verschiedenen Gesichtspunkten bestritten. </p>
<p>Das Amtsgericht Neuwied hat die Klage mit der Begr&uuml;ndung abgewiesen, dass der Kl&auml;gerin ein erhebliches Mitverschulden zur Last falle, das eine m&ouml;gliche Haftung der Beklagten ausschlie&szlig;e. Nach ihrem eigenen Vortrag zur Klagebegr&uuml;ndung habe die Kl&auml;gerin beim Begehen des Parkplatzes in ihrer Handtasche nach dem Autoschl&uuml;ssel gesucht. Bei einem Parkplatzgel&auml;nde, welches an verschiedene Superm&auml;rkte und Discount-Gesch&auml;fte angrenze, m&uuml;sse stets mit Unebenheiten und anderen Hindernissen gerechnet werden. Die Benutzer der Parkpl&auml;tze seien deshalb gehalten, ihre volle Aufmerksamkeit den Gegebenheiten und der Beschaffenheit des Parkplatzes zu widmen. Die Kl&auml;gerin h&auml;tte bei Beachtung der &uuml;blichen Aufmerksamkeit den etwas herausstehenden Pflasterstein leicht erkennen und umgehen k&ouml;nnen. </p>
<p>Die gegen das erstinstanzliche Urteil gerichtete Berufung der Kl&auml;gerin ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben, das Landgericht Koblenz hat die Berufung durch einstimmigen Beschluss zur&uuml;ckgewiesen. Nach Auffassung der Richter liegt bereits keine Verletzung der <a href="http://www.meisen.info/stichwort/verkehrssicherungspflicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrssicherungspflicht">Verkehrssicherungspflicht</a> durch die Beklagte vor. Unebenheiten von 1-2 cm auf einem <a href="http://www.meisen.info/stichwort/parkplatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Parkplatz">Parkplatz</a>, wie sie die Kl&auml;gerin vor dem Amtsgericht vorgetragen habe, seien hinzunehmen. Die einschl&auml;gige obergerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Unebenheiten von B&uuml;rgersteigen gelte erst recht f&uuml;r einen <a href="http://www.meisen.info/stichwort/parkplatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Parkplatz">Parkplatz</a>, der nicht ausschlie&szlig;lich f&uuml;r die Benutzung durch Fu&szlig;g&auml;nger bestimmt sei. Im &Uuml;brigen habe das Amtsgericht zu Recht angenommen, dass selbst eine eventuelle Haftung der Beklagten wegen Verletzung ihrer <a href="http://www.meisen.info/stichwort/verkehrssicherungspflicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verkehrssicherungspflicht">Verkehrssicherungspflicht</a> hinter das erhebliche Mitverschulden der Kl&auml;gerin zur&uuml;cktrete. Gegen den Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht statthaft. </p>
<p>Landgericht Koblenz, Beschluss vom 28. April 2008 - 12 S 39/08</p>
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		<title>Zweitstudiengeb&#252;hren f&#252;r den Master-Studiengang</title>
		<link>http://www.meisen.info/zweitstudiengebuehren-fuer-den-master-studiengang-2813/</link>
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		<pubDate>Fri, 16 May 2008 12:22:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Studiengebühren]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Masterstudiengang ist nur dann studiengeb&#252;hrenfrei, wenn er auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbaut. Ein erlangter Diplomgrad gen&#252;gt hierf&#252;r nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht.
Die Kl&#228;gerin studierte Biotechnologie an einer Fachhochschule in Baden-W&#252;rttemberg mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH). Zum Wintersemester 2006/2007 nahm sie an der Johannes Gutenberg-Universit&#228;t in Mainz ein Studium im Masterstudiengang [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Masterstudiengang ist nur dann studiengeb&uuml;hrenfrei, wenn er auf dem Erwerb eines Bachelorgrades aufbaut. Ein erlangter Diplomgrad gen&uuml;gt hierf&uuml;r nach einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht.<span id="more-2813"></span></p>
<p>Die Kl&auml;gerin studierte Biotechnologie an einer Fachhochschule in Baden-W&uuml;rttemberg mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH). Zum Wintersemester 2006/2007 nahm sie an der Johannes Gutenberg-Universit&auml;t in Mainz ein Studium im Masterstudiengang Biomedizin auf. Die Universit&auml;t forderte die Zahlung einer Semester-Studiengeb&uuml;hr in H&ouml;he von 650,&#8211; €, weil lediglich ein Erststudium geb&uuml;hrenfrei sei. Die dagegen gerichtete Klage wies bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht best&auml;tigte diese Entscheidung. </p>
<p>Die Erhebung einer Studiengeb&uuml;hr sei zul&auml;ssig, so die Koblenzer OVG-Richter, weil der Masterstudiengang ein geb&uuml;hrenpflichtiges Zweitstudium darstelle. Mit dem Erwerb des Diplomgrades verf&uuml;ge die Kl&auml;gerin bereits &uuml;ber einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Hierbei handele es sich jedoch nicht um einen Bachelorabschluss, der das anschlie&szlig;ende Masterstudium ausnahmsweise geb&uuml;hrenfrei mache. Zul&auml;ssig sei es dar&uuml;ber hinaus, ausschlie&szlig;lich Absolventen rheinland-pf&auml;lzischer Hochschulen die M&ouml;glichkeit einzur&auml;umen, ein aus einem z&uuml;gigen Erststudium auf dem Studienkonto verbleibendes Restguthaben f&uuml;r die Begleichung der Geb&uuml;hren eines Zweitstudiums einzusetzen. Darin komme eine Honorierung einer kostenbewussten Inanspruchnahme des Ausbildungsangebots des Landes durch den Studierenden zum Ausdruck. </p>
<p>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2008 - 2 A 11200/07.OVG</p>
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		<item>
		<title>Lotteriesteuerpflicht des Lotterievermittlers</title>
		<link>http://www.meisen.info/lotteriesteuerpflicht-des-lotterievermittlers-2810/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2008 11:44:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Verbrauchssteuern]]></category>

		<category><![CDATA[Lotteriesteuer]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hatte jetzt zu entscheiden, ob ein Unternehmen, dessen Gesch&#228;ftszweck nach au&#223;en lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielvertr&#228;gen gerichtet ist, eine der Lotteriesteuer unterliegende Lotterie veranstaltet, wenn es die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie &#252;berlassenen Mittel f&#252;r sich beh&#228;lt und die Spieler die Gewinne, die beim absprachegem&#228;&#223;en [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hatte jetzt zu entscheiden, ob ein Unternehmen, dessen Gesch&auml;ftszweck nach au&szlig;en lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielvertr&auml;gen gerichtet ist, eine der <a href="http://www.meisen.info/stichwort/lotteriesteuer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotteriesteuer">Lotteriesteuer</a> unterliegende Lotterie veranstaltet, wenn es die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie &uuml;berlassenen Mittel f&uuml;r sich beh&auml;lt und die Spieler die Gewinne, die beim absprachegem&auml;&szlig;en Abschluss von Lotterievertr&auml;gen angefallen w&auml;ren, aus den Eins&auml;tzen ausgezahlt erhalten.<span id="more-2810"></span></p>
<p>Der BFH bejahte dies. Eine Lotterie k&ouml;nne auch in der Weise veranstaltet werden, dass der Unternehmer sich an eine bereits bestehende andere Lotterie anschlie&szlig;e und den Teilnehmern entsprechende Gewinne auszahle. Die eigene Verlosung von Gewinnen sei nicht Voraussetzung f&uuml;r eine Lotterie i.S. des § 17 des Rennwett- und Lotteriegesetzes. Die <a href="http://www.meisen.info/stichwort/lotteriesteuer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotteriesteuer">Lotteriesteuer</a> sei sowohl mit europ&auml;ischem Gemeinschaftsrecht als auch Verfassungsrecht vereinbar.</p>
<blockquote><p>Beh&auml;lt ein Unternehmen, dessen Gesch&auml;ftszweck nach au&szlig;en lediglich auf die Vermittlung von Spielgemeinschaften und Spielvertr&auml;gen gerichtet ist, die ihm von den Spielern zum Einsatz bei einer genehmigten Lotterie &uuml;berlassenen Mittel f&uuml;r sich und erhalten die Spieler die Gewinne, die beim absprachegem&auml;&szlig;en Abschluss von Lotterievertr&auml;gen angefallen w&auml;ren, aus den Eins&auml;tzen ausgezahlt, veranstaltet es eine der <a href="http://www.meisen.info/stichwort/lotteriesteuer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lotteriesteuer">Lotteriesteuer</a> unterliegende Lotterie.</p></blockquote>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 2. April 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=II R 4/06" class="liexternal" title="BFH, 02.04.2008 - II R 4/06">II R 4/06</a></p>
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		</item>
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		<title>Verj&#228;hrung von Lohnsteueranspr&#252;chen und Haftungsanspr&#252;chen</title>
		<link>http://www.meisen.info/verjaehrung-von-lohnsteueranspruechen-und-haftungsanspruechen-2809/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2008 11:41:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Lohnsteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Festsetzungsverjährung]]></category>

		<category><![CDATA[Haftungsbescheid]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2809</guid>
		<description><![CDATA[Die Festsetzungsfrist f&#252;r einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist f&#252;r die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz AO).
Der Beginn der Festsetzungsfrist f&#252;r die Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. F&#252;r den Beginn der die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung (Steueranmeldung) und nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Festsetzungsfrist f&uuml;r einen Lohnsteuer-<a href="http://www.meisen.info/stichwort/haftungsbescheid/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Haftungsbescheid">Haftungsbescheid</a> endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist f&uuml;r die Lohnsteuer (§ 191 Abs. 3 Satz 4 1. Halbsatz AO).<span id="more-2809"></span></p>
<p>Der Beginn der Festsetzungsfrist f&uuml;r die Lohnsteuer richtet sich nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO. F&uuml;r den Beginn der die Lohnsteuer betreffenden Festsetzungsfrist ist die Lohnsteuer-Anmeldung (Steueranmeldung) und nicht die Einkommensteuererkl&auml;rung der betroffenen Arbeitnehmer ma&szlig;gebend.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 6. M&auml;rz 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 5/05" class="liexternal" title="BFH, 06.03.2008 - VI R 5/05">VI R 5/05</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Billigkeitsma&#223;nahmen bei &#196;nderung der Verwaltungspraxis</title>
		<link>http://www.meisen.info/billigkeitsmasznahmen-bei-aenderung-der-verwaltungspraxis-2808/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2008 11:40:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Billigkeitsmaßnahme]]></category>

		<category><![CDATA[Verwaltungspraxis]]></category>

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		<description><![CDATA[Billigkeitsma&#223;nahmen der Verwaltung zur Anpassung der Verwaltungspraxis an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom Finanzamt im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und bestandskr&#228;ftig geworden sind.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. M&#228;rz 2008 - I R 12/07
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Billigkeitsma&szlig;nahmen der Verwaltung zur Anpassung der <a href="http://www.meisen.info/stichwort/verwaltungspraxis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verwaltungspraxis">Verwaltungspraxis</a> an eine von der bisherigen Verwaltungsmeinung abweichende Rechtsauffassung sind von den Gerichten jedenfalls dann zu beachten, wenn sie vom Finanzamt im Rahmen der Steuerfestsetzung getroffen wurden und bestandskr&auml;ftig geworden sind.<span id="more-2808"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 5. M&auml;rz 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 12/07" class="liexternal" title="BFH, 05.03.2008 - I R 12/07">I R 12/07</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verluste im Gemeindebetrieb</title>
		<link>http://www.meisen.info/verluste-im-gemeindebetrieb-2806/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2008 11:34:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[Regiebetrieb]]></category>

		<category><![CDATA[Verlustvortrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2806</guid>
		<description><![CDATA[Verluste, die ein als Regiebetrieb gef&#252;hrter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch die Tr&#228;gerk&#246;rperschaft ausgeglichen und f&#252;hren zu einem Zugang in entsprechender H&#246;he im steuerlichen Einlagekonto.
Der f&#252;r einen Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Eink&#252;nften der Tr&#228;gerk&#246;rperschaft aus Kapitalverm&#246;gen zu verrechnen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Januar 2008 - I [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verluste, die ein als <a href="http://www.meisen.info/stichwort/regiebetrieb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Regiebetrieb">Regiebetrieb</a> gef&uuml;hrter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch die Tr&auml;gerk&ouml;rperschaft ausgeglichen und f&uuml;hren zu einem Zugang in entsprechender H&ouml;he im steuerlichen Einlagekonto.</p>
<p>Der f&uuml;r einen Betrieb gewerblicher Art festgestellte steuerrechtliche <a href="http://www.meisen.info/stichwort/verlustvortrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verlustvortrag">Verlustvortrag</a> ist nicht mit den Eink&uuml;nften der Tr&auml;gerk&ouml;rperschaft aus Kapitalverm&ouml;gen zu verrechnen.<span id="more-2806"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Januar 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 18/07" class="liexternal" title="BFH, 23.01.2008 - I R 18/07">I R 18/07</a></p>
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		</item>
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		<title>Tats&#228;chliche Verst&#228;ndigung in der Betriebspr&#252;fung</title>
		<link>http://www.meisen.info/tatsaechliche-verstaendigung-in-der-betriebspruefung-2805/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2008 11:32:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>

		<category><![CDATA[tatsächliche Verständigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine w&#228;hrend einer Betriebspr&#252;fung getroffene &#8220;tats&#228;chliche Verst&#228;ndigung&#8221; kann in zeitlicher Hinsicht nur dann &#252;ber den Pr&#252;fungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden musste.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 - I R 63/06
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine w&auml;hrend einer Betriebspr&uuml;fung getroffene &#8220;tats&auml;chliche Verst&auml;ndigung&#8221; kann in zeitlicher Hinsicht nur dann &uuml;ber den Pr&uuml;fungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden musste.<span id="more-2805"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 63/06" class="liexternal" title="BFH, 13.02.2008 - I R 63/06">I R 63/06</a></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sonderbetriebsverm&#246;gen f&#252;r Schweizer Kommanditisten</title>
		<link>http://www.meisen.info/sonderbetriebsvermoegen-fuer-schweizer-kommanditisten-2804/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/sonderbetriebsvermoegen-fuer-schweizer-kommanditisten-2804/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 14 May 2008 11:31:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Au&szlig;ensteuer/DBA]]></category>

		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[DBA Schweiz]]></category>

		<category><![CDATA[Kommanditgesellschaft]]></category>

		<category><![CDATA[Sonderbetriebsvermögen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2804</guid>
		<description><![CDATA[Eine Personengesellschaft, die ausschlie&#223;lich in Deutschland Betriebsst&#228;tten besitzt, vermittelt ihrem in der Schweiz ans&#228;ssigen Gesellschafter Betriebsst&#228;tten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsverm&#246;gen des Gesellschafters z&#228;hlendes Wirtschaftsgut geh&#246;rt jedenfalls dann zum Betriebsverm&#246;gen jener Betriebsst&#228;tten, wenn der Gesellschafter nicht au&#223;erhalb Deutschlands weitere Betriebsst&#228;tten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Personengesellschaft, die ausschlie&szlig;lich in Deutschland Betriebsst&auml;tten besitzt, vermittelt ihrem in der <a href="http://www.meisen.info/stichwort/schweiz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schweiz">Schweiz</a> ans&auml;ssigen Gesellschafter Betriebsst&auml;tten i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-<a href="http://www.meisen.info/stichwort/schweiz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schweiz">Schweiz</a>. Ein zum notwendigen Sonderbetriebsverm&ouml;gen des Gesellschafters z&auml;hlendes Wirtschaftsgut geh&ouml;rt jedenfalls dann zum Betriebsverm&ouml;gen jener Betriebsst&auml;tten, wenn der Gesellschafter nicht au&szlig;erhalb Deutschlands weitere Betriebsst&auml;tten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.<span id="more-2804"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 63/06" class="liexternal" title="BFH, 13.02.2008 - I R 63/06">I R 63/06</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Gesellschaftsanteil als Sonderbetriebsverm&#246;gen</title>
		<link>http://www.meisen.info/gesellschaftsanteil-als-sonderbetriebsvermoegen-2803/</link>
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		<pubDate>Wed, 14 May 2008 11:26:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[Sonderbetriebsvermögen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2803</guid>
		<description><![CDATA[Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft geh&#246;rt zum Sonderbetriebsverm&#246;gen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im gesch&#228;ftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach ma&#223;gebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umst&#228;nden des Einzelfalls zu beurteilen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 - I R 63/06
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft geh&ouml;rt zum Sonderbetriebsverm&ouml;gen des Gesellschafters einer Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im gesch&auml;ftlichen Interesse der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach ma&szlig;gebliche Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umst&auml;nden des Einzelfalls zu beurteilen.<span id="more-2803"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Februar 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=I R 63/06" class="liexternal" title="BFH, 13.02.2008 - I R 63/06">I R 63/06</a></p>
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		</item>
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		<title>Sichergestellte Kosmetika</title>
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		<pubDate>Tue, 13 May 2008 11:22:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>

		<category><![CDATA[Sicherstellung]]></category>

		<category><![CDATA[Strafprozess]]></category>

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		<description><![CDATA[Sichergestellte Gegenst&#228;nde m&#252;ssen bei Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht in jedem Fall wieder herausgegeben werden.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall wurden bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Kl&#228;gerin unz&#228;hlige originalverpackte Kosmetikartikel, u.a. 51 Lippenstifte und 44 Nagellackfl&#228;schchen, gefunden. Die Polizeibeamten stellten diese Artikel in der Annahme sicher, es handele sich um Diebesgut. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sichergestellte Gegenst&auml;nde m&uuml;ssen bei Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht in jedem Fall wieder herausgegeben werden.<span id="more-2802"></span></p>
<p>In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall wurden bei einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Kl&auml;gerin unz&auml;hlige originalverpackte Kosmetikartikel, u.a. 51 Lippenstifte und 44 Nagellackfl&auml;schchen, gefunden. Die Polizeibeamten stellten diese Artikel in der Annahme sicher, es handele sich um Diebesgut. Nach Einstellung des diesbez&uuml;glichen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens verlangte die Kl&auml;gerin die Herausgabe der Kosmetika. Dies lehnte das Polizeipr&auml;sidium Koblenz ab. Hiermit war die Kl&auml;gerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die ohne Erfolg blieb. </p>
<p>Die fortdauernde <a href="http://www.meisen.info/stichwort/sicherstellung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sicherstellung">Sicherstellung</a> der Kosmetikartikel, so das Gericht, sei rechtm&auml;&szlig;ig. Sie diene dem Schutz des Eigent&uuml;mers. Die Kl&auml;gerin sei zwar bei der <a href="http://www.meisen.info/stichwort/beschlagnahme/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Beschlagnahme">Beschlagnahme</a> im Besitz der Kosmetika gewesen und zu Gunsten des Besitzers einer Sache spreche die Vermutung, dass er auch Eigent&uuml;mer sei. Diese Vermutung sei vorliegend jedoch durch eine Reihe von Indizien widerlegt. Angesichts der Vielzahl der originalverpackten Artikel, deren hohen Wertes von etwa 1.800,&#8211; €, der finanziellen Situation der Kl&auml;gerin und der widerspr&uuml;chlichen Angaben im Verfahren k&ouml;nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kl&auml;gerin Eigent&uuml;merin der sichergestellten Sachen gewesen sei. Zudem habe sie auch nicht durch die Vorlage von Kassenbons den rechtm&auml;&szlig;igen Erwerb der Kosmetika nachweisen k&ouml;nnen.  </p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig, auch wenn das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat. Gegen diese Entscheidung k&ouml;nnen die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.  </p>
<p>Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. April 2008 - 5 K 1802/07.KO</p>
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		<title>Radio-Werbespots und ihre Sprecher</title>
		<link>http://www.meisen.info/radio-werbespots-und-ihre-sprecher-2800/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 May 2008 17:45:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[Künstler]]></category>

		<category><![CDATA[Radiosprecher]]></category>

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		<description><![CDATA[Sprecher f&#252;r Radio-Werbespots sind, zumindest steuerlich gesehen, nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht k&#252;nstlerisch t&#228;tig.
In einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil hat das FG zu der Frage Stellung genommen, ob die Erstellung von Sprachaufnahmen f&#252;r den Rundfunk (Werbetexte) als k&#252;nstlerische T&#228;tigkeit zu betrachten ist und daher bei der Einkommensteuer zu Eink&#252;nften aus freiberuflicher T&#228;tigkeit f&#252;hrt oder ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sprecher f&uuml;r Radio-Werbespots sind, zumindest steuerlich gesehen, nach Ansicht des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz nicht k&uuml;nstlerisch t&auml;tig.<span id="more-2800"></span></p>
<p>In einem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil hat das FG zu der Frage Stellung genommen, ob die Erstellung von Sprachaufnahmen f&uuml;r den Rundfunk (Werbetexte) als k&uuml;nstlerische T&auml;tigkeit zu betrachten ist und daher bei der Einkommensteuer zu Eink&uuml;nften aus freiberuflicher T&auml;tigkeit f&uuml;hrt oder ob - bei fehlendem k&uuml;nstlerischem Element - (nur) Eink&uuml;nfte aus Gewerbebetrieb gegeben sind. Bei Eink&uuml;nften aus Gewerbebetrieb werden die erzielten Gewinne noch zus&auml;tzlich der Gewerbesteuer unterworfen, bei Eink&uuml;nften aus freiberuflicher T&auml;tigkeit nicht.</p>
<p>Der Kl&auml;ger war der Ansicht, seine T&auml;tigkeit als Sprecher sei kein Zufallsprodukt, sondern Ergebnis einer laufenden Schulung und &Uuml;bung des Sprechens. Das Sprechen sei als Kunst anzusehen, weil durch Betonungen, Senken, Erheben und Ver&auml;nderung der Stimme, Stimmlage und Sprache aus einem Text erst ein Kunstwerk entstehe. Nur ein K&uuml;nstler habe in diesem Metier Erfolg. Die K&uuml;nstlersozialkasse und die Bundesversicherungsanstalt s&auml;hen den Sprecher als K&uuml;nstler. In der Regel h&auml;tten die heutigen Funkspots ein so hohes Niveau erreicht, dass der eigentlichen Werbeaussage ein „Kurzh&ouml;rspiel” vorausgehe. H&ouml;rspielsprecher seien als K&uuml;nstler anerkannt.</p>
<p>Das Finanzamt war demgegen&uuml;ber der Ansicht, die Erstellung von Texten f&uuml;r die Radiowerbung sei keine k&uuml;nstlerische T&auml;tigkeit und veranlagte den erkl&auml;rten Gewinn bei den Eink&uuml;nften aus Gewerbebetrieb. Allein in der Stimmbeherrschung sei noch keine k&uuml;nstlerische T&auml;tigkeit zu sehen, vielmehr m&uuml;ssten f&uuml;r die Annahme einer k&uuml;nstlerischen Bet&auml;tigung noch andere Elemente hinzutreten, wie z.B. ein ernsthafter schauspielerischer Einsatz. Dies sei nicht der Fall bei einem Schauspieler als Sprecher von Werbetexten oder einem Rundfunksprecher, der lediglich Nachrichten lese. Anders hingegen verhalte es sich bei einer T&auml;tigkeit in einer Sprechrolle z.B. in einem H&ouml;rspiel, die eine eigene sch&ouml;pferische Gestaltung erlaube. Dieser Fall sei hier jedoch nicht gegeben.</p>
<p>Die dagegen angestrengte Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz f&uuml;hrte u.a. aus, das Sprechen von Werbetexten im Rahmen der H&ouml;rfunk und Fernsehwerbung k&ouml;nne nur dann im Einzelfall als eigensch&ouml;pferische Leistung von k&uuml;nstlerischem Rang angesehen werden, wenn der jeweilige Sprecher eine gr&ouml;&szlig;ere Rolle zu verk&ouml;rpern habe, die ihrer Art und in ihrem Umfang nach mit einer typischen schauspielerischen oder sonstigen k&uuml;nstlerischen T&auml;tigkeit vergleichbar sei. An einem k&uuml;nstlerischen Gestaltungsspielraum fehle es, wenn sich die T&auml;tigkeit lediglich darauf beschr&auml;nke, die Rolle eines normalen Produktbenutzers zu sprechen oder zu spielen, sowie lediglich den Gegenstand der Werbung anzupreisen. Bei den zu beurteilenden Leistungen handele es sich um solche, die nicht &uuml;ber Art und Umfang sonstiger im Radio und Fernsehen &uuml;blicherweise gesendeter Werbespots hinausgingen. Die von dem Kl&auml;ger in Form einer CD vorgelegten Arbeitsproben h&auml;tten eine durchschnittliche Dauer von 26 Sekunden und w&uuml;rden die von ihrem Inhalt her die f&uuml;r Werbesendungen typischen Anpreisungen enthalten. Der Schwerpunkt der Leistung liege darin, dass der jeweilige Werbegegenstand lediglich empfohlen werde. Bei den vorgelegten Arbeitsproben habe der entscheidende Senat keine besondere „eigene Handschrift” des Kl&auml;gers und damit keine eigensch&ouml;pferische Leistung zu erkennen vermocht. Das Gericht habe sich auch nicht davon &uuml;berzeugen k&ouml;nnen, dass mit der Fortentwicklung der technischen M&ouml;glichkeiten im Bereich der neuen Medien in Bezug auf Auftragserteilung, Herstellung der Texte, deren &Uuml;bermittlung an die Auftragsgeber sowie die Verbreitung der gesprochenen Texte etc. zugleich auch &Auml;nderungen hinsichtlich der k&uuml;nstlerischen Gestaltungsh&ouml;he einhergingen. Die sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Einsch&auml;tzung der T&auml;tigkeiten des Kl&auml;gers sei f&uuml;r die hier vorzunehmende steuerrechtliche Qualifizierung nicht von Bedeutung, da sie nach anderen - au&szlig;ersteuerlichen - Kriterien erfolge.</p>
<p>Ob diese Einordnung bei einer sozialversicherungsrechtlichen Pr&uuml;fung durch die K&uuml;nstlersozialkasse (bzw. bei einer Betriebspr&uuml;fung durch die Deutsche Rentenversicherung) ebenso ausfallen w&uuml;rde, steht freilich auf einem anderen Blatt, hier&uuml;ber hatte das FG nicht zu entscheiden.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig.</p>
<p>Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. April 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=3 K 2240/04" class="liexternal" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">3 K 2240/04</a></p>
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		<title>Fleischwurst vom Wochenmarkt</title>
		<link>http://www.meisen.info/fleischwurst-vom-wochenmarkt-2799/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 May 2008 17:38:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Lebensmittel]]></category>

		<category><![CDATA[Umsatzsteuersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Werden auf einem Wochenmarkt verzehrfertige Lebensmittel angeboten, so unterliegend diese nicht dem sonst f&#252;r Lebensmittel geltenden erm&#228;&#223;igten, sondern vielmehr, quasi als Restaurationsumsatz, dem vollen Umsatzsteuersatz von 19%. Das jedenfalls entschied jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pflalz f&#252;r den Fall einer auf einem Wochenmarkt verzehrfertig verkauften Fleischwurst.
Der Kl&#228;ger in dem vom FG entschiedenen Fall besuchte mit seinem Verkaufwagen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werden auf einem Wochenmarkt verzehrfertige <a href="http://www.meisen.info/stichwort/lebensmittel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lebensmittel">Lebensmittel</a> angeboten, so unterliegend diese nicht dem sonst f&uuml;r <a href="http://www.meisen.info/stichwort/lebensmittel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lebensmittel">Lebensmittel</a> geltenden erm&auml;&szlig;igten, sondern vielmehr, quasi als Restaurationsumsatz, dem vollen <a href="http://www.meisen.info/stichwort/umsatzsteuersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umsatzsteuersatz">Umsatzsteuersatz</a> von 19%. Das jedenfalls entschied jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pflalz f&uuml;r den Fall einer auf einem Wochenmarkt verzehrfertig verkauften Fleischwurst.<span id="more-2799"></span></p>
<p>Der Kl&auml;ger in dem vom FG entschiedenen Fall besuchte mit seinem Verkaufwagen verschiedene Wochenm&auml;rkte und bot dort Wurstwaren zum Verkauf an. Seine Ums&auml;tze versteuerte er nach dem f&uuml;r <a href="http://www.meisen.info/stichwort/lebensmittel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lebensmittel">Lebensmittel</a> geltenden erm&auml;&szlig;igten <a href="http://www.meisen.info/stichwort/umsatzsteuersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umsatzsteuersatz">Umsatzsteuersatz</a> von 7%.</p>
<p>Nach Durchf&uuml;hrung einer Au&szlig;enpr&uuml;fung kam das Finanzamt zu der Ansicht, dass die zum Verzehr an Ort und Stelle abgegebenen Portionen - warme Fleischwurst und Wurstsuppe - als Restaurationsums&auml;tze mit dem Regelsteuersatz von (damals) 16% zu versteuern seien. Da der Kl&auml;ger seine Aufzeichnungen nicht getrennt (nach Restaurationsums&auml;tzen und nach &uuml;blichen Lebensmittelverk&auml;ufen) gef&uuml;hrt hatte, wurden die Restaurationsums&auml;tze gesch&auml;tzt und der bereits ergangene Umsatzsteuerbescheid 2001 entsprechend ge&auml;ndert, was zu einer steuerlichen Mehrbelastung von rd. 4.000.- € f&uuml;hrte.</p>
<p>Die dagegen angestrengte Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz f&uuml;hrte u.a. aus, ein Restaurationsumsatz sei durch eine Reihe von Vorg&auml;ngen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil aus der Lieferung von Nahrungsmitteln bestehe, w&auml;hrend die Dienstleistungen bei weitem &uuml;berwiegen w&uuml;rden. Es sei zu unterscheiden, ob sich ein Umsatz auf <a href="http://www.meisen.info/stichwort/lebensmittel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lebensmittel">Lebensmittel</a> „zum Mitnehmen” beziehe und daneben keine Dienstleistungen erbracht w&uuml;rden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollten. Es komme darauf an, ob das Dienstleistungselement qualitativ &uuml;berwiege. Im Streitfall sei entscheidend, dass nach vorliegenden Fotografien Stehtische aufgestellt worden seien, an denen die angebotenen Speisen verzehrt werden konnten. Ein Marktschirm habe vor Witterungseinfl&uuml;ssen gesch&uuml;tzt, au&szlig;erdem seien die Stehtische regelm&auml;&szlig;ig gereinigt worden. Insoweit w&uuml;rden die Stehtische und teilweise der Marktschirm eine - den Verh&auml;ltnissen des Wochenmarktes angepasste - Essatmosph&auml;re schaffen, die den Kunden eine Infrastruktur bereitstelle und den Raum zur Einnahme der angebotenen Speisen und Getr&auml;nke &auml;hnlich einer sozialen Tabuzone vom &ouml;ffentlichen Verkehrsraum abgrenze.  Diese Essatmosph&auml;re gehe &uuml;ber die mit der Vermarktung der angebotenen Speisen notwendig verbundenen Dienstleistungen hinaus. Die Stehtische und die dadurch geschaffene, von dem &uuml;brigen Marktbetrieb zur Einnahme der Speisen abgegrenzte Zone stellten dar&uuml;ber hinaus einen entscheidenden Anreiz zum Verzehr an Ort und Stelle dar und seien nach Ansicht des Senats ausschlaggebend f&uuml;r die Motivation der Marktbesucher, die zum Verzehr an Ort und Stelle vom Kl&auml;ger angebotenen Speisen zu erwerben und in diesem Bereich zu verzehren. Die  vom Finanzamt vorgenommene Sch&auml;tzung der Restaurationsums&auml;tze sei nicht zu beanstanden, denn der Kl&auml;ger habe die verschiedenen Ums&auml;tze nicht - wie es n&ouml;tig gewesen w&auml;re - getrennt aufgezeichnet. Das Finanzamt habe sachgerecht die Zahl der im Laufe eines Markttages aufgrund tats&auml;chlicher Beobachtungen verzehrten Fleischwurstportionen auf die Anzahl der Markttage hochgerechnet. Dies beinhalte zwar eine Sch&auml;tzungsunsch&auml;rfe, sei aber hinzunehmen, weil die anders lautenden Angaben des Kl&auml;gers ebenfalls nur eine - eigene, nicht wahrscheinlichere - Sch&auml;tzung  darstellten w&uuml;rden. In F&auml;llen, in denen keine Aufzeichnungen gef&uuml;hrt worden seien, k&ouml;nnten eigene, erst lange Zeit sp&auml;ter erstellte „Kalkulationen” des Steuerpflichtigen nicht geeignet sein, auch grobe Sch&auml;tzungen der Finanzbeh&ouml;rden zu entkr&auml;ften.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&auml;ftig.</p>
<p>Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom  1. April 2008 - 6 K 1108/07</p>
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		<item>
		<title>Polizeilicher Internet-Handel</title>
		<link>http://www.meisen.info/polizeilicher-internet-handel-2798/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 May 2008 17:31:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Beamtenrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Nebentätigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Polizeibeamter, der &#252;ber mehrere Jahre - auch w&#228;hrend Krankheitsphasen - einer nicht genehmigten Nebent&#228;tigkeit als Interneth&#228;ndler nachgeht und dabei in mehreren tausend F&#228;llen Waren an- und verkauft, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied jetzt der Senat f&#252;r Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der im Jahr 1957 geborene Beamte stand als Polizeikommissar im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Polizeibeamter, der &uuml;ber mehrere Jahre - auch w&auml;hrend Krankheitsphasen - einer nicht genehmigten Nebent&auml;tigkeit als Interneth&auml;ndler nachgeht und dabei in mehreren tausend F&auml;llen Waren an- und verkauft, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied jetzt der Senat f&uuml;r Disziplinarsachen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz.<span id="more-2798"></span></p>
<p>Der im Jahr 1957 geborene Beamte stand als Polizeikommissar im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seit dem Jahr 2003 war er zeitweise dienstunf&auml;hig erkrankt und wegen eines vorhergehenden Disziplinarverfahrens f&uuml;r mehr als ein Jahr vorl&auml;ufig des Dienstes enthoben. In dieser Zeit bet&auml;tigte sich der Beamte in mehreren tausend F&auml;llen als Interneth&auml;ndler, ohne hierf&uuml;r eine Nebent&auml;tigkeitsgenehmigung zu besitzen. Er erstand im Internet oder in sonstiger Weise zumeist neuwertige Ware (vornehmlich B&uuml;cher und Bekleidung), die er anschlie&szlig;end mit Gewinn auf der Internetplattform „eBay” verkaufte. Die An- und Verkaufsaktivit&auml;ten f&uuml;hrten in den Jahren 2003 bis 2006 zu einem Gesamtumsatz in H&ouml;he von rund 160.000 €. Auf Antrag des Landes entfernte das Verwaltungsgericht den Beamten aus dem Dienst. Das Oberverwaltungsgericht best&auml;tigte diese Entscheidung. </p>
<p>Der Beamte habe &uuml;ber Jahre hinweg eine Nebent&auml;tigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausge&uuml;bt. Diese T&auml;tigkeit habe auch deshalb dienstliche Interessen beeintr&auml;chtigt, weil der von ihm in gro&szlig;em Umfang betriebene Internethandel dem Ansehen der &ouml;ffentlichen Verwaltung schade. Die Allgemeinheit habe kein Verst&auml;ndnis f&uuml;r einen Beamten, der sich neben seiner Besoldung ein zweites wirtschaftliches Standbein schaffe. Au&szlig;erdem sei die T&auml;tigkeit als Interneth&auml;ndler zum Teil innerhalb eines Zeitraums ausge&uuml;bt worden, in dem der Beamte wegen Krankheit keinen Dienst versehen habe. Damit habe er auch gegen seine Pflicht versto&szlig;en, eine rasche Wiederherstellung seiner Arbeitskraft herbeizuf&uuml;hren. Die von dem Beamten begangenen Pflichtverletzungen stellten ein schweres Dienstvergehen dar. Hierdurch sei ein endg&uuml;ltiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgem&auml;&szlig;e Amtsf&uuml;hrung des Beamten eingetreten. Die Entfernung aus dem Dienst sei daher geboten.       </p>
<p>Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. April 2008 - 3 A 11334/07.OVG</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Neue Meisterpr&#252;fungsverordnung f&#252;r das Zimmerer-Handwerk</title>
		<link>http://www.meisen.info/neue-meisterpruefungsverordnung-fuer-das-zimmerer-handwerk-2797/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 May 2008 17:23:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Wirtschaftsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Handwerksordnung]]></category>

		<category><![CDATA[Meisterprüfung]]></category>

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		<description><![CDATA[F&#252;r das Zimmerer-Handwerk wurde eine neue Meisterpr&#252;fungsverordnung erlassen.
Im Zimmerer-Handwerk gilt nach wie vor das Meisterprinzip, d.h., die bestandene Meisterpr&#252;fung ist f&#252;r die selbst&#228;ndige Berufsaus&#252;bung grunds&#228;tzlich erforderlich. Auf Grund des breiten T&#228;tigkeitsspektrums wurde bei der Erarbeitung der Meisterpr&#252;fungsverordnung im Teil I besonderes Augenmerk auf ein bautechnisches sowie bauphysikalisches Qualifikationsniveau gelegt. Bei der Erarbeitung des Teils II [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>F&uuml;r das Zimmerer-Handwerk wurde eine neue Meisterpr&uuml;fungsverordnung erlassen.</p>
<p>Im Zimmerer-Handwerk gilt nach wie vor das Meisterprinzip, d.h., die bestandene Meisterpr&uuml;fung ist f&uuml;r die selbst&auml;ndige Berufsaus&uuml;bung grunds&auml;tzlich erforderlich. Auf Grund des breiten T&auml;tigkeitsspektrums wurde bei der Erarbeitung der Meisterpr&uuml;fungsverordnung im Teil I besonderes Augenmerk auf ein bautechnisches sowie bauphysikalisches Qualifikationsniveau gelegt. Bei der Erarbeitung des Teils II sind die fachtheoretischen Qualifikationen in vier Handlungsfelder einge­gangen. Die Qualifikationskataloge des Teils II tragen dem Berufslaufbahnkonzept im Zimmerer-Handwerk f&uuml;r die individuelle Karriereplanung durch eine Verzahnung der Aus- und Weiterbildung sowie von Anrechungsoptionen auf die Meisterpr&uuml;fung Rechnung.<span id="more-2797"></span></p>
<p>Von den Blockbauten der Bronzezeit bis zu den modernen energiesparenden H&auml;usern in Holz­bauweise und den Aufsehen erregenden Ingenieurkonstruktionen in Holz reicht die Geschichte des Zimmererberufs. Nach der Bl&uuml;tezeit im Mittelalter, aus der bis zu 750 Jahre alte Fachwerkh&auml;user erhalten sind, hat heute eine neue &Auml;ra des Bauens mit Holz begonnen. Die Ausweitung der Aufgaben f&uuml;r den Zimmerer ist verbunden mit einer raschen Entwicklung der Werk­stoffe und Systeme sowie der Werkzeuge, Maschinen und Anlagen. Besonders deutlich wird der zukunfts­orientierte Wandel bei der rechnergest&uuml;tzten Konstruktion, Fertigung und Organisation im Holzbau. Der Holzbau und der Ausbau, das hei&szlig;t Bauwerke und Bauwerksteile in Holzkonstruktion und der trockene Ausbau, bilden die Hauptaufgaben des Zimmerers. Sie reichen von der Herstellung von Dachst&uuml;hlen und einzelnen Holzbauteilen bis hin zur Erstellung kompletter Geb&auml;ude in Holzbauweise einschlie&szlig;lich des Ausbaus. Anbauten und Aufstockungen z&auml;hlen ebenso zu seinen konstruktiven T&auml;tigkeiten. Im Ausbau &uuml;bernimmt der Zimmerer den W&auml;rme- und Feuchteschutz, zum Beispiel f&uuml;r Niedrigenergie- und Passivbauweisen, ferner den Schall- sowie den Brandschutz. Sein T&auml;tigkeitsbereich umfasst ebenso den Ausbau an Boden, Wand und Decke im Neubau wie bei der Modernisierung, beispielsweise im Dachausbau sowie auch den Treppenbau.</p>
<p>Die neue Meisterpr&uuml;fungsverordnung von 16. April 2008 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft und l&ouml;st die Vorl&auml;uferverordnung vom 26. Januar 1998 ab.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Teileinspruchsbescheid wegen Vorl&#228;ufigkeitsvermerken</title>
		<link>http://www.meisen.info/kein-teileinspruchsbescheid-wegen-vorlaeufigkeitsvermerken-2801/</link>
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		<pubDate>Fri, 09 May 2008 07:45:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Steuerrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Einspruchsentscheidung]]></category>

		<category><![CDATA[Vorläufigkeitsvermerk]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2801</guid>
		<description><![CDATA[Das Nieders&#228;chsische Finanzgerichts hat in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil einen Teil-Einspruchsbescheid zu einzelnen Punkten des einkommensteuerlichen Vorl&#228;ufigkeitsvermerks aufgehoben. Daneben hat das FG den im Einkommensteuerbescheid aufgef&#252;hrten Vorl&#228;ufigkeitsvermerk als &#8220;nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verst&#228;ndlich, nicht hinreichend umfassend formuliert&#8221; gekennzeichnet. Hiermit werde nicht der verfassungrechtlich garantierte effektive Steuerrechtsschutz vermittelt.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Das beklagte Finanzamt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Nieders&auml;chsische Finanzgerichts hat in einem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil einen Teil-Einspruchsbescheid zu einzelnen Punkten des einkommensteuerlichen Vorl&auml;ufigkeitsvermerks aufgehoben. Daneben hat das FG den im Einkommensteuerbescheid aufgef&uuml;hrten Vorl&auml;ufigkeitsvermerk als &#8220;nicht hinreichend bestimmt, nicht hinreichend verst&auml;ndlich, nicht hinreichend umfassend formuliert&#8221; gekennzeichnet. Hiermit werde nicht der verfassungrechtlich garantierte effektive Steuerrechtsschutz vermittelt.<span id="more-2801"></span></p>
<p>Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Das beklagte Finanzamt hatte gegen&uuml;ber dem Kl&auml;ger einen Einkommensteuerbescheid f&uuml;r das Jahr 2005 erlassen. Im Hinblick auf diverse Grundsatzverfahren beim Bundesverfassungsgericht und Bundesfinanzhof versah das FA den Bescheid mit Vorl&auml;ufigkeitsvermerken (§ 165 AO).<br />
Gegen den Einkommensteuerbescheid wandte sich der Kl&auml;ger mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs. Gleichzeitig beantragte er ein Ruhen des Einspruchsverfahrens im Hinblick auf eine Vielzahl beim BVerfG und BFH anh&auml;ngiger Verfahren. In diesem Zusammenhang verwies der Kl&auml;ger darauf, dass er den im Hinblick auf diese Verfahren angef&uuml;gten Vorl&auml;ufigkeitsvermerk des FA nicht f&uuml;r ausreichend erachte.<br />
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FA erlie&szlig; einen Teil-Einspruchsbescheid (§ 367 Abs. 2 a der Abgabenordnung - AO). Es entschied punktuell nicht &uuml;ber die Frage der &#8220;Nichtabziehbarkeit von Beitr&auml;gen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Webungskosten”. Im &Uuml;brigen wurde der Einspruch des Kl&auml;gers als unbegr&uuml;ndet zur&uuml;ckgewiesen.<br />
Gegen diese Entscheidung richtete sich die Klage.</p>
<p>Das FG hat den angefochtenen Teil-Einspruchsbescheid aufgehoben und daneben das FA verpflichtet, den Vorl&auml;ufigkeitsvermerk bestimmter und verst&auml;ndlicher zu formulieren.</p>
<p>Zwar habe der Steuerpflichtige, der einen Einspruch eingelegt habe, grunds&auml;tzlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass m&ouml;glichst lange nicht &uuml;ber seinen Einspruch entschieden werde, um dann eventuell von vielen Entwicklungen in der h&ouml;chstrichterlichen Rechtsprechung profitieren zu k&ouml;nnen. Sei allerdings wegen der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim EuGH, beim BVerfG oder bei einem obersten Bundesgericht anh&auml;ngig und werde der Einspruch hierauf gest&uuml;tzt, ruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO das Einspruchsverfahren insoweit. Diese sog. Zwangsruhe gelte nur dann nicht, soweit die Steuer vorl&auml;ufig festgesetzt worden sei. Soweit das FA im Streitfall gleichwohl einen Teil-Einspruchsbescheid erlassen habe, sei dies ermessensfehlerhaft.<br />
Die neue Regelung des § 367 Abs. 2 a AO diene - entsprechend dem aus <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/19.html" class="liexternal">Art. 19 Abs. 4 GG</a> abgeleiteten Gebot rechtsschutzgew&auml;hrender Auslegung von Verfahrensvorschriften - dazu, nur &uuml;ber den entscheidungsreifen Teil des Einspruchs zu entscheiden, wenn es sachdienlich sei. Dies gelte trotz des steten Anstiegs der Rechtsbehelfsverfahren (ca. 3,5 Millionen Einspr&uuml;che im Jahr 2004, fast 6 Mio Einspr&uuml;che im Jahr 2006). Denn die Kompliziertheit und Streitanf&auml;lligkeit des Steuerrechts falle nicht im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen, sondern des Gesetzgebers.</p>
<p>Der Vorl&auml;ufigkeitsvermerk, den die Finanzverwaltung den Einkommensteuerbescheiden regelm&auml;&szlig;ig beif&uuml;ge, sei nicht ausreichend: Wer als steuerlicher Laie den amtlichen Zusatz im Vorl&auml;ufigkeitsvermerk - &#8220;&Auml;nderungen dieser Regelungen werden von Amts wegen ber&uuml;cksichtigt; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich&#8221; - lese, w&auml;hne sich in Rechtssicherheit. Unter diesem Gesichtspunkt k&ouml;nne z.B ein Steuerbescheid aufgrund des Vorl&auml;ufigkeitsvermerks ge&auml;ndert werden, wenn ein Steuergesetz vom BVerfG f&uuml;r verfassungswidrig erkl&auml;rt worden sei. Eine &Auml;nderung komme nach dem Wortlaut des § 165 Abs. 1 AO dann nicht in Betracht, wenn das Steuergesetz verfassungskonform ausgelegt werden k&ouml;nne, es also nicht zu einer Unvereinbarkeitserkl&auml;rung mit der Verfassung komme. In diesen F&auml;llen k&ouml;nne effektiver Rechtsschutz nur durch ein Einspruchsverfahren, verbunden mit einer Verfahrensruhe erreicht werden.</p>
<p>Das FG hat wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. </p>
<p>Nieders&auml;chsisches Finanzgericht, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 7 K 249/07</p>
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		<title>Diplom oder Urkunde?</title>
		<link>http://www.meisen.info/diplom-oder-urkunde-2796/</link>
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		<pubDate>Thu, 08 May 2008 13:04:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<category><![CDATA[Diplom]]></category>

		<category><![CDATA[Lehrgangsgebühren]]></category>

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		<description><![CDATA[Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu k&#246;nnen. Wer gegen Geb&#252;hr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein „Diplom“ versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgeb&#252;hren nicht zu bezahlen.
Das entschieden Amts- und Landgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu k&ouml;nnen. Wer gegen Geb&uuml;hr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein „<a href="http://www.meisen.info/stichwort/diplom/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diplom">Diplom</a>“ versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgeb&uuml;hren nicht zu bezahlen.<span id="more-2796"></span></p>
<p>Das entschieden Amts- und Landgericht Coburg und wiesen die Klage einer privaten Kosmetikschule gegen eine Kosmetiksch&uuml;lerin auf Zahlung von Lehrgangsgeb&uuml;hren in H&ouml;he von 1.500 € ab. Die Schule habe im Prospekt unzutreffend behauptet, der Sch&uuml;lerin am Kursende ein „<a href="http://www.meisen.info/stichwort/diplom/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diplom">Diplom</a>“ zu verleihen. Das aber k&ouml;nnen nur Hochschulen. Diese Irref&uuml;hrung berechtigte die Get&auml;uschte zum R&uuml;cktritt vom Vertrag.</p>
<p>Die fortbildungswillige Beklagte meldete sich bei der Kl&auml;gerin, einer privaten Kosmetikschule, zu einem dreiw&ouml;chigen Seminar im Fach Ganzheitskosmetik zum Komplettpreis von 2.680 € an. Sowohl in der Werbebrosch&uuml;re als auch im Vertragstext hie&szlig; es, nach erfolgreichem Abschluss erhalte sie ein <a href="http://www.meisen.info/stichwort/diplom/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diplom">Diplom</a>. Doch nach bestandener  Pr&uuml;fung erhielt sie nur eine Best&auml;tigungsurkunde. Die Schule war der Ansicht, mehr k&ouml;nne sie rechtlich nicht verleihen – und m&uuml;sse es darum auch nicht. Au&szlig;erdem seien die Begriffe „<a href="http://www.meisen.info/stichwort/diplom/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diplom">Diplom</a>“ und „Urkunde“ im Sprachgebrauch gleichbedeutend. Sie verlangte 1.500 € restliche Lehrgangsgeb&uuml;hren.</p>
<p>Zu Unrecht, wie die Coburger Gerichte feststellten. Nach ihrer Auffassung schuldete die Kl&auml;gerin aufgrund des eindeutigen Vertragstextes die Ausstellung eines Diploms. Diese Bezeichnung als akademischer Grad k&ouml;nnen aber nur Hochschulen vergeben, was wiederum der Durchschnittsverbraucher nicht wissen muss. Vielmehr durfte die Beklagte eine Qualifizierung durch eine staatliche Stelle erwarten. Dass <a href="http://www.meisen.info/stichwort/diplom/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diplom">Diplom</a> und Urkunde gerade nicht gleichzusetzen sind, zeigt laut den Coburger Richtern schon der Vergleich mit dem „Urkunds-Ingenieur“. Letztlich war die Beklagte wegen der Irref&uuml;hrung zu Recht vom Vertrag zur&uuml;ckgetreten und musste darum nichts mehr zahlen.</p>
<p>Die Beklagte k&ouml;nnte sich jetzt mit Fug und Rechts als „Urkunds-Kosmetikerin“ bezeichnen. Ob das ihre Kund(inn)en-Zielgruppe besonders ansprechen w&uuml;rde?</p>
<p>Amtsgericht Coburg, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 15 C 998/07;<br />
Landgericht Coburg, Beschluss vom 7. April 2008 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=33 S 4/08" class="liexternal" title="LG Coburg, 07.04.2008 - 33 S 4/08">33 S 4/08</a> (rechtskr&auml;ftig)</p>
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		<item>
		<title>Verfall einer Option ist kein privates Ver&#228;u&#223;erungsgesch&#228;ft</title>
		<link>http://www.meisen.info/verfall-einer-option-ist-kein-privates-veraeuszerungsgeschaeft-2795/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 May 2008 10:58:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (privat)]]></category>

		<category><![CDATA[Optionsgeschäfte]]></category>

		<category><![CDATA[private Veräußerungsgeschäfte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2795</guid>
		<description><![CDATA[L&#228;sst der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Ver&#228;u&#223;erungsgesch&#228;ftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht erf&#252;llt. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt f&#252;r das Jahr 2000 entschieden.
Im Streitfall hatte der Erwerber einer Kaufoption die Aufwendungen f&#252;r die Anschaffung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten geltend [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>L&auml;sst der Inhaber einer erworbenen Kaufoption diese verfallen, ist der Tatbestand eines privaten Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;ftes i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes nicht erf&uuml;llt. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt f&uuml;r das Jahr 2000 entschieden.<span id="more-2795"></span></p>
<p>Im Streitfall hatte der Erwerber einer Kaufoption die Aufwendungen f&uuml;r die Anschaffung des Optionsrechts als vergebliche Werbungskosten geltend gemacht, nachdem er die Option hatte verfallen lassen. Der BFH hat die Auffassung des beklagten Finanzamtes best&auml;tigt, dass diese Aufwendungen steuerrechtlich nicht zu ber&uuml;cksichtigen sind:</p>
<p>Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Termingesch&auml;fte (nur) solche, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer ver&auml;nderlichen Bezugsgr&ouml;&szlig;e bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr betr&auml;gt; als Termingesch&auml;fte gelten u.a. auch Optionsgesch&auml;fte. Entsprechend sind die Voraussetzungen der Vorschrift nur erf&uuml;llt, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des Rechts auf Differenzausgleich auch tats&auml;chlich einen Differenzausgleich erlangt, d.h. das Basisgesch&auml;ft durchf&uuml;hrt. Daran fehlte es im entschiedenen Fall, denn der Steuerpflichtige machte als Optionsinhaber von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch und lie&szlig; die erworbenen Kaufoptionen verfallen.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2007 - IX R 11/06</p>
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		<title>EuGH-Vorlage zum K&#246;rperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren</title>
		<link>http://www.meisen.info/eugh-vorlage-zum-koerperschaftsteuer-anrechnungsverfahren-2794/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/eugh-vorlage-zum-koerperschaftsteuer-anrechnungsverfahren-2794/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 May 2008 10:33:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>

		<category><![CDATA[Körperschaftsteueranrechnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2794</guid>
		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften ein weiteres Verfahren zur Entscheidung vorgelegt. Diesmal geht es um eine Vorschrift, die die nationale Begrenzung der Wirkungen des K&#246;rperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (Rechtslage bis 2001) sicherstellen sollte (§ 50c des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Hatte ein Steuerinl&#228;nder eine Beteiligung an einer inl&#228;ndischen Kapitalgesellschaft von einem Steuerausl&#228;nder erworben, konnte er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europ&auml;ischen Gemeinschaften ein weiteres Verfahren zur Entscheidung vorgelegt. Diesmal geht es um eine Vorschrift, die die nationale Begrenzung der Wirkungen des K&ouml;rperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens (Rechtslage bis 2001) sicherstellen sollte (§ 50c des Einkommensteuergesetzes - EStG -). <span id="more-2794"></span>Hatte ein Steuerinl&auml;nder eine Beteiligung an einer inl&auml;ndischen Kapitalgesellschaft von einem Steuerausl&auml;nder erworben, konnte er eine durch Gewinnaussch&uuml;ttungen veranlasste sp&auml;tere Wertminderung dieser Anteile f&uuml;r einen bestimmten Zeitraum nicht steuerwirksam geltend machen (sogenannter Sperrbetrag). Das Gesetz unterstellte dabei, dass der Steuerinl&auml;nder ein beim Steuerausl&auml;nder nicht anrechenbares K&ouml;rperschaftsteuerguthaben erworben, der Erwerb damit der Umgehung des Anrechnungsverbots f&uuml;r Steuerausl&auml;nder gedient habe.</p>
<p>Der Beschluss des BFH baut auf einer Anfang 2007 getroffenen EuGH-Entscheidung auf (&#8221;Rechtssache Meilicke&#8221;), in der der EuGH in der nationalen Begrenzung von Systemen einer K&ouml;rperschaftsteueranrechnung einen Versto&szlig; gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt hatte. Der BFH stellt nun die Frage, ob auch eine Regelung mit den Wirkungen des § 50c EStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist. Der Beschluss hat Bedeutung f&uuml;r eine Vielzahl noch anh&auml;ngiger Streitverfahren, auch wenn sich die Rechtslage ab 2001 durch die Einf&uuml;hrung des sogenannten Halbeink&uuml;nfteverfahrens ge&auml;ndert hat.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23. Januar 2008 - I R 21/06</p>
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		<title>Hippotherapie</title>
		<link>http://www.meisen.info/hippotherapie-2793/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 May 2008 10:28:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Heilbehandlung]]></category>

		<category><![CDATA[Umsatzsteuerfrei]]></category>

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		<description><![CDATA[Die von Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf &#228;rztliche Verordnung durchgef&#252;hrte Hippotherapie (therapeutisches Reiten) ist, so der Bundesfinanzhof in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil, eine von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Januar 2008 - XI R 53/06
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die von Physiotherapeuten (Krankengymnasten) mit entsprechender Zusatzausbildung auf &auml;rztliche Verordnung durchgef&uuml;hrte Hippotherapie (therapeutisches Reiten) ist, so der Bundesfinanzhof in einem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil, eine von der Umsatzsteuer befreite <a href="http://www.meisen.info/stichwort/heilbehandlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Heilbehandlung">Heilbehandlung</a> nach § 4 Nr. 14 UStG.<span id="more-2793"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. Januar 2008 - XI R 53/06</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Steuerverhaftungsquote derivativ einbringungsgeborener Anteile</title>
		<link>http://www.meisen.info/steuerverhaftungsquote-derivativ-einbringungsgeborener-anteile-2792/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 May 2008 10:26:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[einbringungsgeborene Anteile]]></category>

		<category><![CDATA[Umwandlungssteuerrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2792</guid>
		<description><![CDATA[Gehen infolge einer Kapitalerh&#246;hung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile &#252;ber, sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet. Dem Inhaber der neuen Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese zu verteilen. Mit diesem Urteil best&#228;tigte der Bundesfinanzhof jetzt die Auffassung der Bundesfinanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. M&#228;rz [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gehen infolge einer Kapitalerh&ouml;hung stille Reserven von einbringungsgeborenen Alt-Anteilen auf die neuen Anteile &uuml;ber, sind die neuen Anteile zu gleicher Quote steuerverhaftet. Dem Inhaber der neuen Anteile steht kein Wahlrecht zu, die Steuerverhaftung in anderer Weise auf diese zu verteilen.<span id="more-2792"></span> Mit diesem Urteil best&auml;tigte der Bundesfinanzhof jetzt die Auffassung der Bundesfinanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 25. M&auml;rz 1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 21.14; vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, Tz. 52).</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2007 - I R 34/07</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Abkommensrechtliche Missbrauchsvermeidungsvorschriften im DBA-Schweiz</title>
		<link>http://www.meisen.info/abkommensrechtliche-missbrauchsvermeidungsvorschriften-im-dba-schweiz-2791/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 May 2008 10:24:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Au&szlig;ensteuer/DBA]]></category>

		<category><![CDATA[Kapitalertragsteuer]]></category>

		<category><![CDATA[Schweiz]]></category>

		<category><![CDATA[Steuererstattung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2791</guid>
		<description><![CDATA[Art. 23 DBA-Schweiz 1971 i.d.F. des &#196;nderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 geht als speziellere Vorschrift zur Vermeidung der missbr&#228;uchlichen Inanspruchnahme von abkommensrechtlichen Entlastungen von in Deutschland erhobener Kapitalertragsteuer sowohl § 50d Abs. 1a EStG 1997 a.F. bzw. § 50d Abs. 3 EStG 1997 n.F. als auch § 42 Abs. 1 AO vor.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Art. 23 DBA-<a href="http://www.meisen.info/stichwort/schweiz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schweiz">Schweiz</a> 1971 i.d.F. des &Auml;nderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992 geht als speziellere Vorschrift zur Vermeidung der missbr&auml;uchlichen Inanspruchnahme von abkommensrechtlichen Entlastungen von in Deutschland erhobener <a href="http://www.meisen.info/stichwort/kapitalertragsteuer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kapitalertragsteuer">Kapitalertragsteuer</a> sowohl § 50d Abs. 1a EStG 1997 a.F. bzw. § 50d Abs. 3 EStG 1997 n.F. als auch § 42 Abs. 1 AO vor.<span id="more-2791"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Dezember 2007 - I R 21/07</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>R&#252;ckstellungsverbote und Ver&#228;u&#223;erungsgewinn</title>
		<link>http://www.meisen.info/rueckstellungsverbote-und-veraeuszerungsgewinn-2790/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/rueckstellungsverbote-und-veraeuszerungsgewinn-2790/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 May 2008 10:22:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[Rückstellungen]]></category>

		<category><![CDATA[Veräußerungsgewinn]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2790</guid>
		<description><![CDATA[Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsver&#228;u&#223;erung sind vom Erwerber &#252;bernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von R&#252;ckstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerh&#246;hend zum Ver&#228;u&#223;erungspreis hinzuzurechnen. In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall betraf dies R&#252;ckstellungsverbote f&#252;r Jubil&#228;umszuwendungen und f&#252;r drohende Verluste aus schwebenden Gesch&#228;ften.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2007 - [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsver&auml;u&szlig;erung sind vom Erwerber &uuml;bernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von R&uuml;ckstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerh&ouml;hend zum Ver&auml;u&szlig;erungspreis hinzuzurechnen.<span id="more-2790"></span> In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall betraf dies R&uuml;ckstellungsverbote f&uuml;r Jubil&auml;umszuwendungen und f&uuml;r drohende Verluste aus schwebenden Gesch&auml;ften.</p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2007 - I R 61/06</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Kindergeld f&#252;r geringf&#252;gig besch&#228;ftigte jugoslawische Arbeitnehmer</title>
		<link>http://www.meisen.info/kein-kindergeld-fuer-geringfuegig-beschaeftigte-jugoslawische-arbeitnehmer-2789/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/kein-kindergeld-fuer-geringfuegig-beschaeftigte-jugoslawische-arbeitnehmer-2789/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 May 2008 10:20:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (privat)]]></category>

		<category><![CDATA[Jugoslawien]]></category>

		<category><![CDATA[Kindergeld]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.meisen.info/?p=2789</guid>
		<description><![CDATA[Aus dem fr&#252;heren Jugoslawien stammende, geringf&#252;gig besch&#228;ftigte Arbeitnehmer, f&#252;r die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeitr&#228;ge abf&#252;hrt, haben nach einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs keinen Anspruch auf Kindergeld nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen F&#246;derativen Republik Jugoslawien &#252;ber Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des &#196;nderungsabkommens vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus dem fr&uuml;heren <a href="http://www.meisen.info/stichwort/jugoslawien/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jugoslawien">Jugoslawien</a> stammende, geringf&uuml;gig besch&auml;ftigte Arbeitnehmer, f&uuml;r die der Arbeitgeber pauschale Sozialversicherungsbeitr&auml;ge abf&uuml;hrt, haben nach einem jetzt ver&ouml;ffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs keinen Anspruch auf <a href="http://www.meisen.info/stichwort/kindergeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kindergeld">Kindergeld</a> nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen F&ouml;derativen Republik <a href="http://www.meisen.info/stichwort/jugoslawien/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jugoslawien">Jugoslawien</a> &uuml;ber Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des &Auml;nderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 390).<span id="more-2789"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof Urteil vom 21. Februar 2008 - III R 79/03</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>B&#252;rgschafts&#252;bernahme f&#252;r mittelbare Beteiligung</title>
		<link>http://www.meisen.info/buergschaftsuebernahme-fuer-mittelbare-beteiligung-2788/</link>
		<comments>http://www.meisen.info/buergschaftsuebernahme-fuer-mittelbare-beteiligung-2788/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 07 May 2008 10:17:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschafterbürgschaft]]></category>

		<category><![CDATA[nachträgliche Anschaffungskosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Die &#220;bernahme von eigenkapitalersetzenden B&#252;rgschaften f&#252;r eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, f&#252;hrt nicht zu nachtr&#228;glichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. M&#228;rz 2008 - IX R 78/06
]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die &Uuml;bernahme von eigenkapitalersetzenden B&uuml;rgschaften f&uuml;r eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, f&uuml;hrt nicht zu nachtr&auml;glichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung.<span id="more-2788"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. M&auml;rz 2008 - IX R 78/06</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Nichtgeltendmachen eines Aufwendungsersatzanspruchs in der Krise</title>
		<link>http://www.meisen.info/nichtgeltendmachen-eines-aufwendungsersatzanspruchs-in-der-krise-2787/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 May 2008 10:16:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Udo Meisen</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[ESt (Betrieb)]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschafterbürgschaft]]></category>

		<category><![CDATA[Gesellschafterdarlehen]]></category>

		<category><![CDATA[GmbH]]></category>

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		<description><![CDATA[Verb&#252;rgt sich ein wesentlich an einer GmbH beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu erm&#246;glichen, dass dieser mit der GmbH ein f&#252;r sie g&#252;nstiges Gesch&#228;ft abschlie&#223;t, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen, dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der B&#252;rgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verb&uuml;rgt sich ein wesentlich an einer <a href="http://www.meisen.info/stichwort/gmbh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with GmbH">GmbH</a> beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu erm&ouml;glichen, dass dieser mit der <a href="http://www.meisen.info/stichwort/gmbh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with GmbH">GmbH</a> ein f&uuml;r sie g&uuml;nstiges Gesch&auml;ft abschlie&szlig;t, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlung (<a href="http://dejure.org/gesetze/GmbHG/32a.html" class="liexternal">§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG</a>) darin liegen, dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der B&uuml;rgschaft einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die <a href="http://www.meisen.info/stichwort/gmbh/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with GmbH">GmbH</a> nicht geltend macht und in der Liquidation endg&uuml;ltig mit ihm ausf&auml;llt.<span id="more-2787"></span></p>
<p>Bundesfinanzhof, Urteil vom 4. M&auml;rz 2008 - IX R 80/06</p>
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