Blickpunkt

Recht & Steuern

Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrages

Bei der im Rahmen der Prüfung, ob eine Organschaft vorliegt, erforderlichen Feststellung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen. Die Entstehungsgeschichte und die Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Personen können bei der Vertragsauslegung nicht berücksichtigt werden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. November 2007 - I R 94/06

Geschrieben am Mittwoch, 11. Juni 2008 | Körperschaftsteuer |    

Suchbegriffe für weitere Informationen:

Stichwörter:

Kategorien: