Blickpunkt Recht & Steuern

MEISEN.Rechtsanwalt

Rückstellungsverbote und Veräußerungsgewinn

Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen. In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall betraf dies Rückstellungsverbote für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 17. Oktober 2007 - I R 61/06

Geschrieben am Mittwoch, 7. Mai 2008 | ESt (Betrieb) |    

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