Blickpunkt

Recht & Steuern

Stichprobenprüfung bei der Ausfuhrerstattung

Bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen, gibt es bei zum Teil fehlender Entsprechung keine Fehlertoleranzen. Sind die Erzeugnisse in der Ausfuhranmeldung als einheitlich beschaffen beschrieben, kann sich die Zollbehörde, unter Beachtung einer etwa vorgeschriebenen Mindestprobenmenge, im Rahmen des ihr bei der Probenziehung eingeräumten Ermessens auf die Entnahme einer Stichprobe beschränken.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. August 2007 - VII R 35/04

Geschrieben am Mittwoch, 14. November 2007 | Zollrecht |    

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