Aufwendungen für eine geschäftlich veranlasste Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes steuerlich nicht abziehbar, soweit sie 70 % des angemessenen Betrags übersteigen. Diese Bestimmung greift nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs auch ein, wenn ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind. [weiterlesen...]
Geschrieben am Mittwoch, 19. Dezember 2007 | ESt (Betrieb)
Ein leitender Angestellter, dessen Gehalt in erheblichem Umfang vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig ist, kann Aufwendungen für deren Bewirtung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen. Dies hat jetzt der 10. Senat des Finanzgerichts Köln entschieden. [weiterlesen...]
Geschrieben am Freitag, 13. April 2007 | ESt (privat)
Der Bundesfinanzhof hat seine jüngste Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bewirtung von Gästen anlässlich persönlicher Ereignisse (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) mit einem weiteren Urteil fortgeführt. Danach ist der Anlass einer Feier zwar ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich die berufliche Veranlassung der Aufwendungen aufgrund einer Gesamtwürdigung aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben. [weiterlesen...]
Geschrieben am Mittwoch, 21. März 2007 | ESt (privat)
Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt. Der Bundesfinanzhof hat nun aber entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben auch weitere Umstände heranzuziehen sind. Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist daher z.B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Damit greift der BFH für die Ausgabenseite auf Gesichtspunkte zurück, die er auf der Einnahmenseite bei der Unterscheidung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt hat. [weiterlesen...]
Geschrieben am Mittwoch, 14. Februar 2007 | ESt (Betrieb), ESt (privat)