UMAG
Zum 1. November 2005 tritt das “UMAG”, das “Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts” in Kraft.
Dann können Minderheitsaktionäre eine Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen unter erleichterten Voraussetzungen erzwingen. Das Minderheitsquorum liegt nun bei einem Nennkapital von 100.000,- Euro.
Dagegen wird die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse (als “Schutz vor ihrer missbräuchlicher Ausnutzung”) eingeschränkt.
Auch werden die Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung neu geregelt. Hier ist jetzt unter anderem der international übliche record date, also der Stichtag für die Legitimation des Aktionärs, auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung angesetzt worden.













[...] ie Anpassungen im Kodex gesetzliche ?nderungen der letzten Zeit, insbesondere aufgrund des UMAG.
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