Zufluss von Sozialversicherungsbeiträgen
Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung (Gesamtsozialversicherung) sind - bei eigenem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Versorgungseinrichtung - als Arbeitslohn mit ihrer Abführung durch den Arbeitgeber gegenwärtig zugeflossen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16. Januar 2007 - IX R 69/04












